Abschnitt 7.1 - 7.1 Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
Im ersten Abschnitt der "Handlungsschritte Gefährdungsbeurteilung" ist der Untersuchungsbereich sorgfältig festzulegen, damit alle Gefährdungen beachtet werden.
Größere Untersuchungsbereiche bildet ein Organigramm übersichtlich ab. Vielleicht dienen auch Arbeitsplatz- oder Maschinen-Nummern mit den dazugehörigen Arbeitsbereichen der Übersicht. Die einzelnen Arbeitsbereiche sind so weit zu analysieren, dass alle Tätigkeiten gelistet sind. Mehr zu dem Thema "Tätigkeit" finden Sie in Kapitel 5.
Bild 7.1 Handlungsschritte Gefährdungsbeurteilung [7]
Bei der Festlegung einer Tätigkeit reicht es jedoch nicht aus, beispielsweise nur "Schweißen" anzugeben, wenn im Untersuchungsbereich verschiedene Schweißarten vorkommen. Die Tätigkeit wäre ausreichend definiert, wenn man sie als "WIG-Schweißen", "MIG-/MAG-Schweißen" oder "Gasschweißen" angibt. Das zu verschweißende Material muss ebenfalls berücksichtigt werden. Bei jeder dieser Schweißarten gibt es unterschiedliche Gefährdungen.
In vielen Fällen wird diese Art der Tätigkeitsfestlegung ausreichen. In Bereichen ohne feste Arbeitsplätze, z. B. in der Instandhaltung, ist diese Art der Betrachtung nicht optimal. Hier sollte analysiert werden, welche Tätigkeiten die einzelnen Berufsgruppen ausführen, unabhängig davon, wo diese im Betrieb vorkommen.
Die Tätigkeiten sind auch danach zu unterscheiden, welche Personengruppen sie ausführen. Folgende Personengruppen sind ggf. gesondert zu betrachten:
Jugendliche und Arbeitsplatz-Neulinge, die nicht so viel Erfahrung haben
Frauen, die z. B. weniger heben und tragen dürfen als Männer oder für die andere Gefahrstoffgrenzwerte gelten
werdende und stillende Mütter
leistungsgeminderte Menschen, ggf. auch ältere Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse
Leiharbeitpersonal