BGHM-I 102 - Beurteilungen von Gefährdungen und Belastung Anleitungshilfe zur systematischen Vorgehensweise, sichere Schritte zum Ziel

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Abschnitt 3 - 3 Verantwortung der Unternehmer für die Durchführung

Der Gesetzgeber hat klar geregelt, wer für die Gefährdungsbeurteilung zuständig ist:

Die Unternehmer sind für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der folgenden Schritte verantwortlich.

Wenn Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung nicht selber durchführen können, sind sie verpflichtet, sich unterstützen zu lassen. Die wichtigste Unterstützung erfolgt durch Vorgesetzte im Rahmen ihrer Führungsaufgabe, da sie die zu untersuchenden Bereiche sehr genau kennen.

Die Beschäftigten führen die einzelnen Tätigkeiten in ihren verschiedenen Facetten regelmäßig aus. Indem sie einbezogen werden, können ihr großer Erfahrungsschatz genutzt und ihre Motivation gesteigert werden.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen verantwortlich, wie oft vermutet wird. Sie ist durch ihre Beratung vielmehr eine wertvolle Unterstützung, da sie im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung bei der Berufsgenossenschaft einschlägige Kenntnisse erworben hat. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit weiß, wo und wie weitere Informationen erhältlich sind. Dabei geht es u. a. um gesetzliche Regeln, um bereits ausgearbeitete Informationen wie Broschüren, aber auch um die richtigen Ansprechpersonen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unersetzlich.

Die Berufsgenossenschaft hat aber auch weitere Personen ausgebildet. Unternehmer sollten deshalb das Wissen aller Sicherheitsbeauftragten nutzen. Jedes Unternehmen mit mehr als 20 Versicherten hat mindestens einen Sicherheitsbeauftragten.

Wenn es um menschengerechte oder ergonomische Gestaltung der Arbeit geht, wenn es sich um Fragen zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) oder um arbeitsmedizinische Abläufe handelt, ist der Betriebsarzt/die Betriebsärztin Ansprechperson.

Bei sehr spezifischen Fragen können externe Fachleute hinzugezogen werden. Dazu zwei Beispiele:

  1. 1.

    Sind Fragen zu Hebezeugen zu klären, können Hersteller von Ketten Informationen geben.

  2. 2.

    Besteht Klärungsbedarf zum Einsatz von Kühlschmierstoffen, können Lieferanten von Kühlschmierstoffen helfen.

Wenn Hersteller und Lieferanten ausfallen, besteht immer die Möglichkeit, Fachleute der Berufsgenossenschaften zu Rate zu ziehen.

Außerdem gehört es zur Aufgabe des Betriebsrates, den Unternehmer in Fragen des Arbeitsschutzes zu unterstützen und diesen auch aktiv weiterzuentwickeln. Er kennt das Unternehmen, Arbeits- und Produktionsabläufe und ist deshalb eine wichtige Informationsquelle in Sachen Arbeitssicherheit. Unabhängig davon hat er nach Betriebsverfassungsgesetz das Recht, hinzugezogen zu werden.

Unternehmer sollten folgende Personen in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen:
  • Vorgesetzte

  • betroffene Beschäftigte

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit

  • Sicherheitsbeauftragte

  • Betriebsärzte und Betriebsärztinnen

  • externe Fachleute

  • Fachleute der Unfallversicherungsträger

  • Betriebsrat