Abschnitt 7.10 - 7.10 Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
Wie im Kapitel 4 dieser Informationsschrift beschrieben, gibt es Anlässe, eine Gefährdungsbeurteilung fortzuschreiben. Wird eine Gefährdungsbeurteilung erneut durchgeführt, muss überlegt werden, ob diese exakt wie beim vorherigen Mal ablaufen oder der Ablauf weiterentwickelt bzw. fortgeschrieben werden soll.