BGHM-I 102 - Beurteilungen von Gefährdungen und Belastung Anleitungshilfe zur systematischen Vorgehensweise, sichere Schritte zum Ziel

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Abschnitt 7.9 - 7.9 Dokumentieren

Die Durchführung, die Ergebnisse und Schlussfolgerungen zu dokumentieren, bietet folgende Vorteile:

  • Die Dokumentation bietet eine Übersicht, für welche Tätigkeiten in welchem Jahr Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt wurden und welche Maßnahmen diesbezüglich festgelegt und realisiert worden sind.

  • Sie hilft dem Unternehmer bzw. den Verantwortlichen zu kontrollieren, ob die getroffenen Maßnahmen wirksam sind.

  • Der Unternehmer kann nachweisen, dass er den gesetzlichen Vorschriften nachgekommen ist, wenn zum Beispiel die Gewerbeaufsicht danach fragt.

  • Wenn Unternehmer oder Verantwortliche nach einem Unfall oder einer Erkrankung vor Gericht stehen, können sie belegen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die Gefahr, die zu Unfall oder Erkrankung geführt hat, so gering wie möglich zu halten.

Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 2 verlangen die Dokumentation. Die Art und Weise der Dokumentation sind nicht festgelegt. Der Unternehmer kann bestimmen, wie die Dokumentation zweckmäßigerweise für sein Unternehmen aussehen soll.

Folgendes sollte aus der Dokumentation hervorgehen:

  • Gefährdungen, die bei der betroffenen Tätigkeit vorliegen

  • die Beurteilung der Gefährdungen

  • die getroffenen Maßnahmen, die das Gefährdungsrisiko verringern und vermeiden

  • Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen kontrollieren, weiterführende Maßnahmen treffen, um das Schutzziel zu erreichen

Die Dokumentation muss schriftlich erfolgen. Dies basiert auf den Ausführungen in § 6 Arbeitsschutzgesetz [1]. Eine Möglichkeit der Dokumentation wird in Kapitel 8 vorgestellt.