BGHM-I 102 - Beurteilungen von Gefährdungen und Belastung Anleitungshilfe zur systematischen Vorgehensweise, sichere Schritte zum Ziel

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Abschnitt 7.6 - 7.6 Auswählen einer oder mehrerer Maßnahmen

Aus dem Ergebnis des vorherigen Abschnitts der "Handlungsschritte Gefährdungsbeurteilung" gehen häufig viele Maßnahmen hervor. Aus dieser Vielzahl wird eine Maßnahme oder ein "Maßnahmen-Paket" ausgewählt, um das Schutzziel zu erreichen. Diese Auswahl erfolgt über zum Beispiel folgende Kriterien:

  • Praktikabilität

  • Wirksamkeit

  • Akzeptanz

  • Platzbedarf

  • betriebliche Gegebenheiten

  • Anschaffungskosten

  • laufende Kosten

  • Vermeiden neuer Gefährdungen

  • Erfüllungsgrad der Vorschriften

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Bild 7.6: Maßnahmenhierarchie - Rangfolge [7]

Bei der Auswahl einer oder mehrerer Maßnahmen ist jedoch eine, in der Sicherheitstechnik vorgeschriebene, Maßnahmenhierarchie zu berücksichtigen (Bild 7.6). Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Gefährdung beseitigt oder auf ein unschädliches Maß reduziert werden kann. Diese Maßnahmen wären jene mit der höchsten Wirksamkeit.

Ist diese Vorgehensweise nicht möglich, können sicherheitstechnische Maßnahmen zum Einsatz kommen. Auch zwischen den verschiedenen sicherheitstechnischen Maßnahmen gibt es eine festgelegte Rangfolge der Wirksamkeit:

a) Eine Verkleidung ist wirksamer als eine Umzäunung (z. B. mit zwei Stäben, die leicht überwunden werden können).

b) Ein Not-Halt-Schalter ist nicht so wirksam wie eine Zwei-Hand-Schaltung.

In der Praxis kommen die sicherheitstechnischen Maßnahmen am häufigsten vor. Ist eine solche nicht möglich, können organisatorische Maßnahmen zum Einsatz kommen: Es muss in einer Halle ein sehr großes Werkstück lackiert werden; die Kundschaft gibt die Art der Farbe vor; das Werkstück passt nicht in die vorhandene Lackierkabine; in der Halle arbeitet eine große Zahl von Beschäftigten. In diesem Fall kann keine geeignete sicherheitstechnische Maßnahme getroffen werden. Es ist jedoch möglich, dass die notwendigen Arbeiten vom Lackierpersonal nach Schichtende (mit PSA) ausgeführt werden. Während dieser organisatorischen Maßnahme wird ein großer Teil der Beschäftigten nicht gefährdet.

Deutlich weniger Wirksamkeit haben persönliche Schutzausrüstungen. Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn die bisher genannten Maßnahmen nicht möglich, nicht ausreichend oder nicht sinnvoll sind. Beispielsweise darf eine Atemschutzmaske nur eingesetzt werden, wenn ein Gefahrstoff (z. B. gefährliches Reinigungsmittel) nicht substituiert werden kann und eine Absaugung nicht möglich ist.

Verhaltensbezogene Maßnahmen sind der letzte Weg, wenn die anderen Maßnahmen nicht möglich oder nicht ausreichend wirksam sind. Ein Hinweisschild auf eine Gefahr hilft nur sehr bedingt gegen einen Unfall. Zum Teil kommen verhaltensbezogene Maßnahmen nur als Ergänzung zu anderen Maßnahmen in Frage.

Verhaltensbezogene Maßnahmen können jedoch flankierend zu den anderen Maßnahmen eingesetzt werden. Sie können zum Beispiel unterstützen, dass die Beschäftigten eine Persönliche Schutzausrüstung korrekt tragen.