DGUV Information 209-090 - Tätigkeiten mit Magnesium

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Abschnitt 7 - 7 Betriebsanweisungen

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer oder von der Unternehmerin an die Beschäftigten gerichtet. Sie regelt das Verhalten in der Betriebsstätte zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie dient als Grundlage für Unterweisungen; siehe § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Betriebsanweisungen sind unter anderem unter Berücksichtigung der von den Herstellern mitgelieferten Betriebsanleitungen zu erstellen. Dies gilt besonders für den Einsatz von:

  • Maschinen zur Be- und Verarbeitung von Magnesium

  • Maschinen zum Schmelzen und Gießen von Magnesium

  • Schmelz-, Warmhalte- und Gießöfen für Magnesium

Generell sollen Betriebsanweisungen werkstoffbezogene Informationen vermitteln und dabei folgende Punkte berücksichtigen:

  • Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Verhalten im Gefahrfall

  • Erste Hilfe,

  • Sachgerechte Entsorgung

(Siehe dazu § 14 der Gefahrstoffverordnung und Technische Regel für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" (TRGS 555)).

Zusätzlich sind aber auch alle über die magnesiumspezifischen Informationen hinausgehenden sicherheitstechnischen Hinweise aufzunehmen, besonders:

  • für die Inbetriebnahme,

  • für die Reinigung, Wartung und Instandhaltung,

  • für das Verhalten bei Störungen und Prüfungen sowie

  • für das Verhalten bei Magnesiumbränden.

Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache erstellt werden, damit sie von den Beschäftigten verstanden und befolgt werden können. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass die Betriebsanweisung in der Muttersprache der Beschäftigten abgefasst werden muss.

Die Betriebsanweisungen sind in der Betriebsstätte bekannt zu machen. Die Betriebsanweisungen können zum Beispiel durch einen Aushang in der Betriebsstätte oder durch Aushändigen an die Beschäftigten bekannt gegeben werden.

Die Beschäftigten müssen die Betriebsanweisungen beachten. Siehe auch DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Anhang 2 enthält Mustervorlagen/Beispiele für Betriebsanweisungen.