DGUV Information 209-090 - Tätigkeiten mit Magnesium

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Abschnitt 3 - 3 Persönliche Schutzausrüstung/Arbeitskleidung

Die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen richtet sich nach den jeweiligen Tätigkeiten und den betrieblichen Gegebenheiten. Man unterscheidet im Wesentlichen die Bereiche des Schmelzens/Gießens und der spanenden Bearbeitung von Magnesiumwerkstücken.

Es besteht die Gefahr, dass sich an der Kleidung anhaftender Magnesiumstaub leicht entzündet. Daher darf Schutzkleidung, die bei der spanenden Bearbeitung des Magnesiums getragen wird, keinesfalls auch in Bereichen mit feuerflüssigem Magnesium eingesetzt werden. Ein Wechsel der Schutzkleidung ist daher notwendig.

Sollte die mit Magnesiumstaub verunreinigte Kleidung gereinigt werden, ist unbedingt die vom Kleidungshersteller angegebene Waschanleitung zu beachten.

PSA, Bereich spanende Bearbeitung

Die wesentliche Gefahr bei der spanenden Bearbeitung, besonders beim Trockenschleifen, ist die Ansammlung von Magnesiumstäuben und -spänen auf der Arbeitsschutzkleidung. Solche der Arbeitsschutzkleidung anhaftenden Partikel sind leicht entzündlich. Deshalb kann es bei einem Kleidungsbrand mit Magnesium zu einer sehr schnellen und äußerst heftigen Brandausbreitung kommen.

Daher muss geeignete Schutzkleidung mit glatter Oberfläche ohne Taschen (z. B. Gummi- oder Lederschürze) getragen werden. Das Haften von Magnesiumstaub an der Arbeitskleidung kann dadurch minimiert werden.

Generell ist die Kleidung regelmäßig von Anhaftungen von Magnesiumrückständen zu reinigen.

ccc_3616_30.jpgAchtung
Keinesfalls darf Kleidung mit Druckluft abgeblasen oder bei feuergefährlichen Tätigkeiten (Schweißen) getragen werden!

PSA, Bereich Schmelzen/Gießen

Im Bereich Schmelzen/Gießen werden in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung nachfolgende persönliche Schutzausrüstungen getragen:

  • Gießereikleidung (Schutzkleidung und Unterkleidung nach DIN EN ISO 11612)

  • Gießerei-Helm

  • Fußschutz

  • Handschuhe

sowie, entsprechend der Gefährdungsbeurteilung, auch

  • Schutzbrille mit Seitenschutz

  • Gehörschutz

  • Atemschutz

Zusätzlich sind in Bereichen mit unmittelbarem Umgang mit schmelzflüssigem Metall ( Abkrätzen auf der Ofenbühne, Reinigung von Pumpen, manuelles Gießen, ...)

  • Gießereikleidung (Schutzkleidung, Unterkleidung und aluminisierter Gießereimantel bei unmittelbarem Umgang mit schmelzflüssigem Metall nach DIN EN ISO 11612),

  • Kopf- und Gesichtsschutz (z.B. Gießerei-Helm mit Visier, Nackenschutz Kopfhaube),

  • Fußschutz, gegebenenfalls Gamaschen,

  • Gießereihandschuhe

zu tragen.

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Abb. 28 Ofenanzug

Gießereikleidung

Die Auswahl von Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen bei Umgang mit Metallschmelzen erfolgt nach DIN EN ISO 11612. Außerdem beurteilen die DIN EN ISO 9185 (ehem. DIN EN 373) den Materialwiderstand gegen flüssige Metallspritzer und die DIN EN ISO 15025 (ehem. DIN EN 532) das Brandverhalten von Schutzkleidung.

Beim Umgang mit schmelzflüssigem Magnesium (Abkrätzen, Schmelzebehandlung, Ofenreinigung, etc.) sind besonders das Abperlverhalten der Metallschmelze und die Schwerentflammbarkeit des Gewebes zu berücksichtigen. Ein gutes Abperlverhalten bedeutet, dass Magnesium-Schmelze nicht am Textilmaterial haften bleiben darf.

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Abb. 29 Verbrannte ungeeignete Schutzkleidung

Die oben genannten Anforderungen werden in der DIN EN ISO 11612 in Klassen eingeteilt:

  • A Beflammung von Materalien und Nähten (DIN EN ISO 15025)

  • B Schutz gegen konvektive Wärme (DIN EN ISO 9151)

  • C Schutz gegen Strahlungshitze (DIN EN ISO 6942 Verfahren B)

  • D Schutz gegen flüssiges Aluminium (DIN EN ISO 9185)

  • E Schutz gegen flüssiges Eisen (DIN EN ISO 9185)

  • F Kontaktwärme (DIN EN ISO 12127-1)

Für Gießereien sind die Klassen D und E von besonderer Bedeutung. Für den Schutz gegen feuerflüssiges Magnesium wird eine Kleidung mit der Klasse D3 in Anlehnung an den Schutz gegen flüssiges Aluminium empfohlen.

Der Hersteller hat für die Eignung der Kleidung den entsprechenden Nachweis zu erbringen. In der Regel erfolgt das durch Übergießversuche in Anlehnung an die DIN EN ISO 9185 "Schutz gegen flüssiges Aluminium" mit der verwendeten Magnesium-Legierung.

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Abb. 30 Übergießversuche

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Abb. 31 Übergießversuche

Die Durchführung der Übergießversuche ist auch in der DGUV Information 212-013 "Hitzeschutzkleidung" unter Abschnitt 4.3 beschrieben. Sie enthält auch weitergehende Informationen zum Thema Hitzeschutzkleidung.

Im Gegensatz zum aluminisierten Gießereimantel darf die Unterkleidung/Arbeitskleidung Taschen haben. Allerdings müssen diese Patten (Taschenklappen) aufweisen, die mindestens 20 mm breiter als die Öffnung der Tasche sind (10 mm auf jeder Seite). Dadurch wird das Eindringen von Magnesiumschmelze und -staub verhindert (Dachziegel-Prinzip).

ccc_3616_07.jpgHinweis
Firmenlogos und Reflexstreifen, Namen von Beschäftigten oder Firmen, die nachträglich aufgebracht werden, können zu einer Verminderung der Schutzfunktion der Schutzkleidung führen.

Sofern ein nachträgliches Aufbringen erforderlich ist, sollte das unbedingt in Rücksprache mit dem Hersteller von persönlicher Schutzausrüstung erfolgen. Somit ist gewährleistet, dass die Embleme dort aufgebracht werden, wo es unkritisch ist (Dachziegel-Prinzip weiter gewährleistet).

Als Material für den Gießereimantel kommt ein mit Aluminium metallisiertes schwer entflammbares Gewebe in Betracht ("Silberkleidung"). Die Metallisierung schützt gegen die auftretende Strahlungswärme der Schmelze bei einem Metallbrand.

Gegenstände wie Feuerzeuge, Smartphones und Taschenlampen dürfen nicht in Hosen- oder Jackentaschen in der Nähe der schmelzflüssigen Massen mitgeführt werden. Es besteht die Gefahr, dass explosionsartig Schmelze ausgeworfen wird, wenn die Gegenstände in die Schmelze fallen.

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Abb. 32 Schmelzeauswurf bei Lithium-Ionen-Akku (Smartphone, Taschenlampe)

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Abb. 33 Helm und Gesichtsschutz; hier Haube mit Luftzufuhr

Gießerei-Helm und Gesichtsschutz

Anforderungen an Industriehelme werden in der DIN EN 397 geregelt. Generell werden in Gießerei-Bereichen bei Gefährdungen durch Spritzer von geschmolzenem Metall und/oder durch Einsatz bei sehr hoher Temperatur über 150 °C Duroplast-Helme mit Textilfaserstärkung (unlackiert oder lackiert) sowie Duroplast-Helme ohne Textilfaserverstärkung auf der Basis von Polycarbonat eingesetzt.

Der Gesichtsschutz muss so ausgeführt sein, dass er ausreichenden Schutz gegen Metallspritzer, Flammen und gegebenenfalls gegen optische Strahlung (UV-/IR-Strahlunganteile) bietet (z. B. goldbedampftes Visier).

Fußschutz

Im Bereich einer Gießerei zählen zum Fußschutz neben Sicherheitsschuhen auch Gamaschen.

Damit die Schuhe ausreichenden Schutz gegen Eindringen von Metallspritzern bieten, müssen sie mindestens knöchelhoch ausgeführt sein. Zudem sollen sie so gestaltet sein, dass sie schnell ausgezogen werden können (Schnellverschluss). Außerdem ist mindestens auf eine Schutzklasse S2 zu achten. Die Anforderungen an das Material entsprechen denen an Schutzkleidung ( Schwerentflammbarkeit, Abperlverhalten).

Gießereihandschuhe

Wenn die Gefahr von Handverbrennungen besteht, sind geeignete, gegen die Hitzeeinwirkung isolierende, Schutzhandschuhe zu tragen. In Bereichen, in denen die Gefahr des Schmelzauswurfs besteht, müssen Handschuhe getragen werden, die zum Beispiel aus dem gleichen aluminisierten Material bestehen wie der Gießereimantel.

Anforderungen werden in der DIN EN 407 "Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (Hitze und/oder Feuer)" geregelt.

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Abb. 34 Beispiel für die Kennzeichnung von Hitzeschutzhandschuhen nach EN 407

Unterwäsche

Besonderes Augenmerk sollte auch auf den Stoff der Unterwäsche gerichtet werden. Synthetische Fasern können schnell auf der Haut schmelzen und müssen dann schlimmstenfalls operativ entfernt werden. Welche Unterkleidung getragen werden sollte, ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und für den Einzelfall festzulegen.

Generell ist bei der Auswahl der Unterwäsche zu empfehlen, dass diese keine Kunstfaseranteile enthält.

ccc_3616_07.jpgHinweis:
Kleidung mit ausgerüstetem Gewebe setzt bei Hitzeeinwirkung unangenehmere Gase frei als Kleidung mit inhärent flammhemmenden Geweben. Bei ausgerüsteten Geweben muss auch auf die maximale Anzahl der Waschzyklen geachtet werden, für die der zertifizierte Schutz gewährleistet wird.

Atemschutz

Die Auswahl und Benutzung von Atemschutzgeräten ist in der DGUV Regel 112-190 umfassend beschrieben.

Bei hoher Staubbelastung, zum Beispiel beim regelmäßigen Abkrätzvorgang, hat sich der Einsatz eines fremdbelüfteten Airstream-Helms bewährt.

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Abb. 35 Helm und Gesichtsschutz; hier Haube mit Luftzufuhr

ccc_3616_07.jpgHinweis
Atemschutz bei Mg-Arbeiten sollte nicht für andere Tätigkeiten, zum Beispiel beim Schleifen von Stahl, verwendet werden. Es besteht die Gefahr, dass sich die Mg-Partikel im Filter durch Funken bei anderen Tätigkeiten schlagartig entzünden.