
Hessische Bauordnung (HBO)
FÜNFTER TEIL – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
§ 65 HBO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) 1Liegen bei Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nach § 64 nicht vor, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Zulässigkeit
- 1.
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,
- 2.
von beantragten Abweichungen nach § 73,
- 3.
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
2 § 68 bleibt unberührt.
(2) 1Der Eingang des vollständigen Bauantrages ist unter Angabe des Datums zu bestätigen. 2Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. 3Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.