§ 9 HBO - Gestaltung
1Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. 2Sie dürfen das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.