DGUV Information 202-059 - Erste Hilfe in Schulen

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Abschnitt 2.1 - 2 Sachliche Voraussetzungen
2.1 Welche Meldeeinrichtungen sollten vorhanden sein?

In den Schulen muss während schulischer Veranstaltungen jederzeit bei Unfällen unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen werden können, z. B. durch einen amtsberechtigten Fernmeldeanschluss oder eine Haustelefonanlage mit zentraler Benachrichtigungsstelle. Dieser Anschluss muss in zentraler Lage im Gebäude jederzeit erreichbar sein.

Bei Schulen mit weitläufigen Gebäudekomplexen muss zusätzlich in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schülerinnen und Schüler (z. B. Sporthallen, naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen, Räumen für Technikunterricht, Fachräumen der einzelnen Berufsfelder in berufsbildenden Schulen) eine den Lehrkräften sowie sonstigen Beschäftigten jederzeit zugängliche Meldeeinrichtung vorhanden sein.

In unmittelbarer Nähe der Meldeeinrichtung müssen die Namen der Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer und der Orte, an denen sie üblicherweise zu erreichen sind, die Rufnummern der nächstgelegenen Arztpraxen, der Durchgangsärztin bzw. des Durchgangsarztes, des Krankenhauses, der Rettungsleitstelle, der Giftzentralen und der Taxizentrale sichtbar ausgehängt werden.