DGUV Information 202-059 - Erste Hilfe in Schulen

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Abschnitt 4.1 - 4 Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls
4.1 Wie müssen Verletzte versorgt werden?

Bei einem Unfall muss jeder Hilfe leisten. Die Erste-Hilfe-Maßnahmen richten sich nach der Art und Schwere der Verletzung. Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen für die Versorgung von Verletzten nicht aus, müssen die Verletzten in ärztliche Behandlung gebracht werden.

Eine schnelle, sachgerechte Versorgung kann sichergestellt werden, wenn bereits vor Ort über die Wahl der Arztpraxen bzw. den Transport in ein Krankenhaus entschieden wird. Diese Entscheidung ist jeweils abhängig von Art und Schwere der Verletzung.

Folgende Übersicht kann hierzu eine Hilfestellung geben:

  • Bei geringfügig erscheinenden Verletzungen, bei denen kein Arztbesuch notwendig ist, ist die Erstversorgung vor Ort ausreichend. Die Erziehungsberechtigten sind zu informieren.

  • Personen mit leichten Verletzungen, die ärztlicher Versorgung bedürfen, bei denen aber voraussichtlich nur eine kurzfristige Behandlung erforderlich ist, sind der nächsten erreichbaren Arztpraxis zuzustellen bzw. einer ärztlichen Versorgung zuzuführen.

  • Bei schwereren Verletzungen sind Verletzte einer Durchgangsärztin bzw. einem Durchgangsarzt (fachlich besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die von den Unfallversicherungsträgern zugelassen sind) vorzustellen. Die nächstgelegene D-Arzt-Praxis finden Sie unter www.dguv.de(Webcode: d2236). Auskünfte erteilt auch der zuständige Unfallversicherungsträger.

  • Ist bei schweren Verletzungen der Rettungsdienst vor Ort, trifft dieser alle weiteren Entscheidungen.

  • Liegt offensichtlich eine Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung vor, sind Verletzte der nächsterreichbaren Arztpraxis des entsprechenden Fachgebietes zuzuführen.