VstättVO M-V,MV - Versammlungsstättenverordnung

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§ 46 VstättVO M-V - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

(1) Bei den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten ist der betrieblich/organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei Jahren entsprechend § 42 Absatz 1 und 2 anzupassen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.