VstättVO M-V,MV - Versammlungsstättenverordnung

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§ 38 VstättVO M-V - Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber, der Veranstalterinnen oder Veranstalter und der beauftragten Personen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person ständig anwesend sein.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5) Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder den Veranstalter übertragen, wenn diese oder dieser oder die von ihr oder ihm mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt.