DGUV Regel 113-020 - Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten - Regeln für den sicheren Einsatz

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Absinken oder plötzliche Bewegung von Maschinenteilen bei Leitungsversagen

  • Leckage, Bruch oder Abreißen der Hydraulik-Schlauchleitung

    • Einsatz hydraulischer Sicherungen gegen Leitungsbruch, wie zum Beispiel Lasthalteventile oder entsperrbare Rückschlagventile in Bereichen mit erhöhten Anforderungen, z. B. beim Hochhalten einer Last

    • Einsatz von mechanischen Sicherungen gegen Absinkgefahren von Lasten/Maschinenteilen bei Rüstungs- oder Instandhaltungsarbeiten

    • Durchführung von Prüfungen und Instandhaltungsmaßnahmen

    • Rechtzeitiger Austausch der Hydraulik-Schlauchleitungen

      Siehe Abschnitte 4.4, 4.5 und 4.6.