DGUV Regel 113-020 - Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten - Regeln für den sicheren Einsatz

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Abschnitt 5.1 - 5 Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Hydraulik-Flüssigkeiten
5.1 Maßnahmen gegen Gesundheits- und Umweltgefahren

Hydraulik-Flüssigkeiten sind Bestandteil der hydraulischen Ausrüstung einer betriebsfertigen Maschine oder Anlage und dürfen nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder der Umwelt führen. Hersteller und Lieferanten der Hydraulik-Flüssigkeiten müssen aktuelle Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen. Diese enthalten detaillierte Informationen zu den Gesundheits- und Umweltgefahren und den zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

5.1.1 Gesundheitsgefahren

Beim offenen Umgang mit Hydraulik-Flüssigkeiten, z. B. Nachfüllen, Schlauchwechsel und sonstigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, oder beim Austritt von Hydraulik-Flüssigkeiten im Schadensfall, z. B. durch undichte Verbindungen, Platzen des Schlauches, kann es zu Schädigungen der Haut, der Augen oder der Atemwege kommen.

Zum Schutz der Augen ist die Berührung mit verschmutzten Händen zu vermeiden. Bei Gefahr von Spritzern ist ein voller Gesichtsschutz oder mindestens eine Schutzbrille zu tragen. Nach Augenkontakt ist gründlich mit Wasser zu spülen und gegebenenfalls ein Arzt zu konsultieren - vorübergehendes Stechen oder Rötung ist möglich.

Hautkontakt mit Hydraulik-Flüssigkeiten sollte möglichst vermieden werden, da eine erhöhte Gefahr von Hauterkrankungen besteht. Bei Arbeiten an Hydraulikanlagen sind geeignete Hautschutzmaßnahmen gemäß vorhandenem Hautschutzplan zu treffen. Kann es zum Kontakt mit der Hydraulik-Flüssigkeit kommen, sind die in den Sicherheitsdatenblättern angegebenen Schutzmaßnahmen einzuhalten und ggf. geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu verwenden (z. B. gegen die Hydraulik-Flüssigkeit beständige Schutzhandschuhe und Schutzbrillen).

Siehe auch DGUV Information 209-070 "Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung".

Benetzte Arbeitskleidung ist zur Vermeidung von weiterem Hautkontakt umgehend zu wechseln.

Einspritzung durch die Haut aufgrund eines unter Druck stehenden Hydraulik-Flüssigkeitsstrahles ist ein größerer medizinischer Notfall, der sofort von einem Arzt - im Ernstfall chirurgisch - behandelt werden muss. Scharfe Ölstrahlen unter Druck können sogar zum Tod der Beschäftigten führen.

Sind unter Druck austretende Hydraulik-Flüssigkeiten unter die Haut eingedrungen, muss diese Verletzung sofort von einem Arzt bzw. einer Ärztin behandelt werden. Ganz wichtig ist, dass der Arzt auf den Unfallhergang (z. B. Ölinjektion) hingewiesen wird. Es könnten sonst besonders kleine Wunden übersehen oder falsch behandelt werden.

Beim Einsatz von Hydraulik-Flüssigkeiten ist darauf zu achten, dass keine Sprühnebel auftreten. Zum Atemschutz muss die Konzentration von Dämpfen, Nebeln oder Aerosolen am Arbeitsplatz so gering wie möglich gehalten werden. Treten unerwartet höhere Konzentrationen von Dämpfen, Nebeln, Aerosolen oder Rauch bzw. Rauchgasen (beim Brand von Hydraulik-Flüssigkeiten) auf, ist der Einsatz von Atemschutzgeräten erforderlich.

Siehe auch DGUV Regeln

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten",

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz",

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen",

  • DGUV Information 209-022 "Benutzung von Hautschutz in Metallbetrieben",

  • DGUV Information 209-070 "Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung".

5.1.2 Betriebsanweisung/Unterweisung

Die Verwenderin oder der Verwender von Hydraulik-Flüssigkeiten hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch über mögliche Gesundheitsgefahren beim Umgang mit diesen Flüssigkeiten zu informieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Auch hierzu geben die Sicherheitsdatenblätter, die der Hersteller bzw. Händler dem Verwender oder der Verwenderin zur Verfügung stellen muss, Hinweise.

Für Tätigkeiten mit Hydraulik-Flüssigkeiten ist eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen, in der die auftretenden Gesundheitsgefährdungen, erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen, Maßnahmen der ersten Hilfe, Hygienehinweise und Hinweise zur sachgerechten Entsorgung festgelegt werden. Ein Beispiel für eine Betriebsanweisung für den Umgang mit Hydraulik-Flüssigkeiten ist in Anhang 2 enthalten.

Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung vor der Beschäftigung und danach regelmäßig über Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Hydraulik-Flüssigkeiten zu unterweisen.

Siehe dazu auch

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten",

  • DGUV Information 213-051 "Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

5.1.3 Umwelt- und Gewässerschutz

Hydraulik-Flüssigkeiten sind so zu lagern, zu transportieren und abzufüllen, dass eine Verunreinigung von Boden und Gewässern vermieden wird.

Es ist davon auszugehen, dass Hydraulik-Flüssigkeiten zu den wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören. Das heißt, sie sind geeignet, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbei zu führen.

Weiterhin sind die Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) der Bundesländer zu beachten.

Das Lagern und Abfüllen von Hydraulik-Flüssigkeiten sowie das Aufstellen ortsfester Maschinen, die wassergefährdende Druckflüssigkeiten enthalten, darf nur über geeigneten Auffangwannen oder in Betontassen, die beständig und flüssigkeitsundurchlässig sein müssen, erfolgen.

Das Auffangvolumen darf 10 v. H. der gelagerten Menge oder den Inhalt des größten Gebindes nicht unterschreiten.

Hydraulik-Flüssigkeiten dürfen mit entzündbaren Flüssigkeiten und toxischen oder oxidierenden Stoffen nur zusammengelagert werden, wenn die für die Lagerung dieser Stoffe geltenden Vorschriften beachtet werden.

Bei der Zusammenlagerung dieser Stoffe sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", zu beachten.

Da nicht auszuschließen ist, dass ein Teil der eingesetzten Hydraulik-Flüssigkeiten durch Leckagen oder Leitungsdefekte in die Umwelt gelangen kann, ist besonders in umweltsensiblen Bereichen, z. B. an Wasserläufen, in Waldgebieten oder in Trinkwasser- und Naturschutzgebieten, die Verwendung von umweltschonenden Hydraulik-Flüssigkeiten geboten (in manchen Gebieten vorgeschrieben). Zum Einsatz kommen dort biologisch schnell abbaubare Öle pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs, die mit geringeren umwelttoxischen oder toxischen Eigenschaften behaftet sind.

Umweltschonende, biologisch schnell abbaubare Hydraulik-Flüssigkeiten und einzelne mineralische Hydraulik-Flüssigkeiten werden in der Regel als nicht wassergefährdend (nwg) oder in Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft.

Nicht jedes ökologisch unbedenkliche Produkt erfüllt aber auch die Voraussetzungen zur technischen Eignung in Maschinen und Anlagen.

Siehe auch

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG),

  • DIN 51524: 2006-04 "Druckflüssigkeiten; Hydrauliköle",

  • ISO 11158: 2009-09 "Schmierstoffe, Industrieöle und verwandte Produkte (Klasse L) - Familie H (hydraulische Systeme) - Anforderungen an Kategorien HH, HL, HM, HV, HG",

  • ISO 15380: 2016-12 "Lubricants, industrial oils and related products (class L) - Family H (Hydraulic Systems) - Specifications for categories HETG, HEPG, HEES and HEPR".

5.1.4 Entsorgung

Die Entsorgung von Hydraulik-Flüssigkeiten ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Altölverordnung geregelt.

Die zu entsorgende Hydraulik-Flüssigkeit muss entsprechend dem Abfallschlüssel getrennt von anderen flüssigen Abfällen gesammelt und gelagert werden.

Die Abfallschlüssel-Nummern sind in dem vom Lieferanten der Hydraulik-Flüssigkeit bereitzustellenden Sicherheitsdatenblatt angegeben.

Zur Entsorgung anstehende, gebrauchte Hydraulik-Flüssigkeiten, sind in speziell dafür zugelassenen Behältern zu sammeln.

Die Abfallbehälter sind mit der Abfallschlüssel-Nummer und wenn nötig mit dem entsprechenden Gefahrensymbol zu kennzeichnen.

Ausgesonderte Hydraulik-Flüssigkeiten dürfen nur an behördlich zugelassene Entsorgungsfachbetriebe abgegeben werden. Die fachgerechte Entsorgung der Hydraulik-Flüssigkeiten ist nachzuweisen.