DGUV Regel 113-020 - Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten - Regeln für den sicheren Einsatz

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen

Ein wesentlicher Faktor zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten beim Umgang mit Maschinen und Hydraulikanlagen ist die Prüfung der verwendeten Hydraulik-Schlauchleitungen. Prüfungen sind erforderlich

  • nach der Montage und vor der erstmaligen Benutzung der Hydraulik-Schlauchleitung,

  • nach Unfällen, längeren Zeiträumen der Nichtbenutzung und besonderen beanspruchenden Ereignissen wie z. B. Kollisionen, Naturereignissen, Überhitzungen (außerordentliche Überprüfung),

  • wiederkehrend in festgelegten regelmäßigen Abständen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für seine individuellen Einsatzbedingungen im Rahmen der nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung geforderten Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Die Vorgaben und Empfehlungen der Hersteller sind dabei zu beachten.

Die getroffenen Festlegungen zu Art, Umfang und Fristen (sowie auch den Auswechselintervallen), sind als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Prüfungen sind - z. B. mit dem Prüfprotokoll der Maschine - aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Hinweis:

Auch wenn externe Dienstleister mit der Prüfung der Hydraulik-Schlauchleitungen beauftragt werden, müssen die Unterlagen über die vorgenannte Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sowie der Auswechselintervalle durch den Arbeitgeber, der die Maschine nutzt, bei diesem vorliegen. Dies ist auch in digitaler Form möglich.

Die Eingliederung der Prüfanforderungen, Prüfergebnisse und zugehöriger Dokumente in betriebliche Arbeitsschutzmanagementsysteme oder in Datenbanken kann - insbesondere bei Großbetrieben - helfen, die Hydraulik-Schlauchleitungen aller Maschinen bzw. Arbeitsmittel systematisch zu erfassen und zu beurteilen.

Die genannten Prüfungen dürfen nur von zur Prüfung befähigten und vom Arbeitgeber beauftragten Personen durchgeführt werden (siehe Abschnitt 4.4.3).

4.4.1
Die Prüfung nach der Montage/vor der erstmaligen Benutzung und nach Instandsetzung oder prüfpflichtigen Änderungen

Bei der Prüfung nach der Montage und vor der erstmaligen Benutzung werden die Kriterien beurteilt, die im Zusammenhang mit der Montage der Hydraulik-Schlauchleitungen stehen und nur an der vollständig montierten Maschine beurteilt werden können.

Diese Prüfung vor der erstmaligen Benutzung muss Folgendes umfassen:

  • die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage und der sicheren Funktion der Hydraulik-Schlauchleitung

  • die rechtzeitige Feststellung von Schäden

  • die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind

Einige Prüfpunkte können bereits bei einer Sichtprüfung im ausgeschalteten Zustand beurteilt werden. Eine Übersicht über den empfohlenen Prüfumfang für eine Sichtprüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen befindet sich in Tabelle 1 des Anhangs 1.

Weitere Prüfpunkte einer Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen vor Inbetriebnahme erfordern eine Funktionsprüfung bei zugeschalteter Energie bzw. laufender Maschine. Eine Empfehlung zum Prüfumfang enthält Tabelle 2 in Anhang 1.

Auch nach Schadensereignissen oder Änderungen an der Maschine und in der hydraulischen Anlage (Steuerung und Ausrüstung), die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben könnten, ist vor erneuter Benutzung der Maschine (Wiederinbetriebnahme) eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen. Ebenso nach größeren Instandsetzungsarbeiten, insbesondere wenn diese mit Neuverlegung von Hydraulik-Schlauchleitungen verbunden waren (siehe dazu auch Abschnitt 4.6.2 und die Tabellen 1 und 2).

Prüfpflichtige Änderungen an Maschinen oder Hydraulikanlagen sollten erfasst und in die Dokumentation der Maschine aufgenommen werden, da diese Dokumentation bei den nachfolgenden Prüfungen (vor erneuter Benutzung und wiederkehrend) eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Sicherheit des zu prüfenden Gegenstandes bildet.

4.4.2
Wiederkehrende Prüfung

Da Hydraulik-Schlauchleitungen im Betrieb Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, müssen sie in festgelegten Zeitabständen wiederkehrend geprüft werden.

Siehe auch Abschnitt 4.4.2.2.

Wiederkehrende Prüfungen haben zum Ziel, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben. Es soll sichergestellt werden, dass die Maschinen und Anlagen in einem sicheren Zustand bleiben.

Eine detaillierte Übersicht über den empfohlenen Prüfumfang für wiederkehrende Prüfungen enthält Tabelle 3 in Anhang 1.

4.4.2.1 Vorgehen bei als "fehlerhaft" festgestellten Hydraulik-Schlauchleitungen

Sofern bei der Prüfung der Hydraulik-Schlauchleitung Mängel festgestellt werden, die den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beeinträchtigen, sind diese sofort zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit das Arbeitsmittel vor einer Instandsetzung nicht weiter benutzt werden kann.

Hydraulik-Schlauchleitungen mit Mängeln, die einen sicheren Weiterbetrieb nicht gewährleisten, müssen ausgetauscht werden.

Beschädigte Hydraulik-Schlauchleitungen dürfen nicht repariert oder aus alten, vorher bereits verwendeten, Teilen neu zusammengefügt werden!

Sofern mehrere Hydraulik-Schlauchleitungen gleichzeitig ausgetauscht werden, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Verwechslung der Anschlüsse bzw. des Einbauortes verhindern.

4.4.2.2 Prüffristen

Die Festlegung von Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen der Hydraulik-Schlauchleitungen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgen und zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereits erfolgt sein. Dies ist eine Vorgabe aus der Betriebssicherheitsverordnung.

Die Zeitabstände zwischen wiederkehrenden Prüfungen sind so zu wählen, dass Abweichungen vom betriebssicheren Zustand eines Arbeitsmittels rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können d. h. dass die Hydraulik-Schlauchleitung bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher verwendet werden kann.

Die hier genannten Fristen für wiederkehrende Prüfungen sind Richt- und Erfahrungswerte. Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung, besonderen betrieblichen Gegebenheiten oder nach den konkreten Vorgaben des Herstellers in der Betriebsanleitung der Maschine sind gegebenenfalls kürzere Prüffristen festzulegen. Es können auch längere Prüffristen festgelegt werden, sofern dies sicherheitstechnisch vertretbar und begründet ist. Die Festlegung der Prüffristen ist zu dokumentieren (als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung).

Haben sich die Voraussetzungen, die früher zur Festlegung der Prüffristen der Hydraulik-Schlauchleitungen geführt haben, so verändert, dass sie die Festlegung der Prüffristen und Auswechselintervalle beeinflussen, so sind Prüffristen und Auswechselintervalle zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen. Hierzu müssen vor allem auch Änderungen der Einsatzbedingungen und Umgebungsbedingungen beachtet werden, wie z. B.:

  • Art des Produktes

  • Taktzeiten

  • Produktionsstückzahlen

  • Hydraulikdrücke und -volumenströme und Temperaturen

  • verwendete Hydraulik-Flüssigkeiten

  • Geschwindigkeiten

  • Anhaltezeiten der Gefahr bringenden Bewegungen

  • bewegte/hochgehaltene Massen

  • Zufuhr- und Entnahmeart von Werkstücken

  • Ort der Aufstellung

  • äußere Einflüsse wie Schwingung, Feuchtigkeit, Verschmutzung durch Öl, UV-Strahlung

  • mechanische Einwirkungen

  • Umgebungstemperatur

  • Lage der Transportwege und Art der eingesetzten Transportmittel (Beschädigungsgefahren)

  • Platz und Zugang für Betrieb und Instandhaltung

  • Anordnung und Anbau von Zusatzeinrichtungen

  • Wechselwirkung/Verkettung mit anderen Maschinen

Einfluss auf die Prüffristen von Arbeitsmitteln oder deren sicherheitsrelevanten Komponenten, wie Hydraulik-Schlauchleitungen, können die in Tabelle 5 in Anhang 1 genannten Kriterien haben. Diese Kriterien sollten auch bei der Festlegung von Fristen, die von den nachfolgend genannten Richtwerten abweichen, in die Betrachtung einbezogen werden.

Vorbehaltlich der betriebsspezifischen und maschinenbezogenen Festlegungen von Prüffristen durch den Betreiber der Arbeitsmittel und vorbehaltlich konkreter Vorgaben durch den Maschinenhersteller oder den Hersteller der Hydraulik-Schläuche bzw. Hydraulik-Schlauchleitungen werden die in Tabelle 1 aufgeführten Prüffristen für Hydraulik-Schlauchleitungen empfohlen.

Anforderungen an die Hydraulik-SchlauchleitungEmpfohlene Prüffrist
Normale Anforderungen12 Monate
Erhöhte Anforderungen, z. B. durch
  • erhöhte Einsatzzeiten, z. B. Mehrschichtbetrieb, oder kurze Taktzeiten der Maschine bzw. der Druckimpulse

  • starke äußere und innere (durch das Medium) Einflüsse, welche die Verwendungsdauer der Schlauchleitung stark reduzieren

  • beabsichtigte verlängerte Verwendungsdauer (Auswechselintervalle)

  • hydraulische handgeführte Werkzeuge, z. B. mobile Scheren auf Schrottplätzen

6 Monate

Tab. 1 Empfohlene Prüffristen für Hydraulik-Schlauchleitungen

4.4.3
Zur Prüfung befähigte Personen für die Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen

Eine zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln - im vorliegenden Fall zur Prüfung der Hydraulik-Schlauchleitungen - verfügt.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt wenn

  • die zur Prüfung befähigte Person eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar, d. h. basierend auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen, festzustellen. Im Falle der Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen sollte eine abgeschlossene technische Berufsausbildung vorliegen oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation. Dies soll die Gewähr dafür bieten, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

  • eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln umgegangen worden ist und die damit verbundene Berufserfahrung vorliegt. Dabei sollte die zur Prüfung befähigte Person genügend Anlässe kennen gelernt haben, die Prüfungen auslösen, z. B. als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.

    Durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln hat die zur Prüfung befähigte Person Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der Bewertung von Prüfergebnissen erworben. Berufserfahrung schließt auch ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört auch, dass die Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel erkannt werden können.

  • eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfungen des Prüfgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung vorliegen.

    Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis).

    Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse erneuert werden.

    Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, GefStoffV) und deren technischen Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B. ProdSG, einschlägige ProdSV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

Die zur Prüfung befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.

Siehe auch: