DGUV Information 203-072 - Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel Fachwissen für Prüfpersonen

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Anforderungen an Prüfpersonen

Elektrische Anlagen, die Teil der Gebäudeinfrastruktur sind, werden von den Geltungsbereichen der DGUV Vorschrift 3 oder 4 sowie der Arbeitsstättenverordnung erfasst.

Die mit der Prüfung von elektrischen Anlagen beauftragten Personen müssen die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 oder 4 an eine Elektrofachkraft erfüllen.

Sind elektrische Betriebsmittel dem Anwendungsbereich der BetrSichV zuzuordnen, müssen diese durch zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden.

Die Prüfperson muss über:

  • eine abgeschlossene elektrotechnische Fachausbildung

  • eine mindestens einjährige Berufserfahrung

  • eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Bereich der durchzuführenden Prüfungen sowie

  • aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen

verfügen.

Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen ergeben, z. B. für Prüfsachverständige nach Baurecht für die Prüfung von elektrischen Anlagen in Versammlungsstätten oder VdS anerkannte Sachverständige für das Prüfen elektrischer Anlagen nach VdS-Richtlinien.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen, um die nachfolgend beschriebenen Prüfungen eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen unterstützen.

Die Prüfperson trägt die fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. Sie legt die Art und den Umfang der Prüfung fest und trifft die Auswahl der geeigneten Mess- und Prüfgeräte.

Die Auswahl der geeigneten Mess- und Prüfgeräte hängt im Wesentlichen von den durchzuführenden Einzelmessungen ab (siehe auch Abschnitt 5).

Werden ortsunkundige Personen mit Prüfungen beauftragt, sind sie in die Arbeitsstätte sowie in die elektrische Anlage einzuweisen.