BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 3 - Betriebliche Maßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind vom Unternehmer betriebliche Maßnahmen zu ergreifen. Dabei sind die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu beachten. Zu den betrieblichen Maßnahmen zählen unter anderem die Ermittlung von Informationen über die im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe, die Gefährdungsbeurteilung, Grundpflichten, allgemeine und zusätzliche Maßnahmen, die Vorsorge für Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle und die Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten. Für Einzelhandelsuntenehmen sowie für Großhandelsunternehmen und Lagereibetriebe, die nicht mit Chemikalien handeln, kann die Zusammenstellung "Arbeitsschutzprogramm Gefahrstoffe" auf Seite 28 als Anleitung für den Umgang mit Gefahrstoffen dienen.