BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 1.1 - Kennzeichnung

Alle Verpackungen von Gefahrstoffen müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein (Bild 1 und 2), die neben den beschriebenen Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen weitere wichtige Angaben zum sicheren Umgang enthält.

Dies gilt übrigens auch, wenn Gefahrstoffe, z.B. zur innerbetrieblichen Nutzung, in kleinere Behälter abgefüllt werden. Dann sind zumindest die Gefahrstoffbezeichnung, die wesentlichen Informationen zur Einstufung, die möglichen Gefahren und die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen auf die Gefäße aufzubringen, also neben dem Namen noch das Gefahrensymbol, die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

Diese R- und S-Sätze sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in jedem Fall zu beachten.

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Bild 1 Kennzeichnung eines Gefahrstoffes

Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie muss deutlich erkennbar und haltbar auf der Verpackung angebracht sein. Sie darf keine die Gefahren verharmlosenden Angaben wie "Nicht giftig", "Nicht gesundheitsschädlich", "Nicht kennzeichnungspflichtig" aufweisen.

Aus Platzgründen enthält die Kennzeichnung auf der Verpackung nur die allerwichtigsten Hinweise. Deshalb muss sich der Betrieb für jeden Gefahrstoff ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt besorgen, um die vollständigen Angaben zum sicheren Umgang mit dem Produkt zu erhalten.

Zusätzlich gilt:

Bei sehr giftigen (T+), giftigen (T) oder ätzenden (C) Produkten, die im Einzelhandel angeboten werden oder für jedermann zugänglich sind, muss auf der Verpackung eine allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht sein. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung beigefügt sein.

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Bild 2 Kennzeichnungsbeispiel