BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 5.6 - Erste Hilfe

Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen im Betrieb zu einem durch Gefahrstoffe ausgelösten Unfall, so ist der Verletzte einem Durchgangsarzt zuzuführen. Dieser muss über den Gefahrstoff informiert werden, da Verletzungen durch unterschiedliche Stoffe sehr verschiedene Behandlungen verlangen. Wenn möglich sollte dem Arzt das Etikett des Behälters, der den Gefahrstoff enthielt, oder noch besser das zugehörige Sicherheitsdatenblatt oder die Betriebsanweisung gezeigt werden.

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Bild 10 Selbstschließender und -verriegelnder Sicherheitsschrank zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen

Bei einer Vergiftung rufen Sie am besten die Giftnotrufzentrale an, um zu erfahren, ob besondere Maßnahmen notwendig sind. Die Adressen der Giftnotrufzentrale finden Sie im Anhang auf den S. 29 - 30. Hier werden Sie rund um die Uhr beraten, was im Ernstfall zu tun ist. Am besten notieren Sie die Telefonnummer der nächsten Giftnotrufzentrale auf der Anleitung zur Ersten Hilfe (Bestell-Nr. DGUV Information 204-003). Hinweise auf stoffspezifische Erste-Hilfe-Maßnahmen gibt das Sicherheitsdatenblatt. Diese müssen mit der Betriebsanweisung allen mit dem Arbeitsstoff Beschäftigten und auch den Ersthelfern bekannt gemacht werden. Die zur Durchführung dieser Maßnahmen benötigten Hilfsmittel, z.B. eine Augenspülflasche zum Ausspülen benetzter Augen, sind am Arbeitsplatz bereitzuhalten (Bild 13, Bild 14). Unterstützung bei der Ermittlung und Festlegung der notwendigen Maßnahmen können u.a. der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit geben.

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Bild 11 Selbstschließender Sammelbehälter für lösemittelgetränkte Abfäll, nicht brennbar und mit unterlüftetem Boden

Die Leitlinie "Anforderungen an Spülflüssigkeiten" ist im Internet unter www.bgchemie.de → Prävention → Arbeitsmedizin → Erste Hilfe veröffentlicht.

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Bild 12 Granulat zum Aufsaugen verschütteter Flüssigkeiten