BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.3 - Aufbewahren und Lagern

In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind. Dies bedeutet, dass im Arbeitsraum keine größere Menge eines Gefahrstoffes vorhanden sein darf, als an dem jeweiligen Arbeitstag benötigt wird.

Hierzu ein Beispiel: Werden in der Lackiererei einer Möbelschreinerei an einem Arbeitstag einzig Sessel mit schwarzer Farbe lackiert, so dürfen an diesem Tag nur die schwarze Farbe und der dazugehörige Verdünner in der an diesem Tag benötigten Menge in dem Lackierraum/-kabine vorhanden sein; alle anderen Gefahrstoffe wie weitere Farben, Kleber, Lösemittel etc. sind in einem separaten Raum zu lagern, der kein Arbeitsraum ist. Räume, in denen Gefahrstoffe gelagert werden, sollen kühl und gut belüftet sein. Ggf. kann es erforderlich sein, Lagerräume mit Warnschildern zu kennzeichnen, wenn z.B. brennbare Flüssigkeiten gelagert werden. Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass unsachgemäße Verwendung nach Möglichkeit verhindert wird. Es ist zu empfehlen, Gefahrstoffe in einem verschließbaren Schrank (Bild 10) oder Lagerraum aufzubewahren, der nur von befugten und fachkundigen Personen geöffnet werden kann. Dies ist für alle giftigen Stoffe zwingend vorgeschrieben!