BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 4.5 - Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie zum Schutz der Umwelt enthalten sind.

Insbesondere muss eine Betriebsanweisung folgende Angaben enthalten:

  • Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit,

  • Gefahrstoffbezeichnung,

  • Gefahren für Mensch und Umwelt,

  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln (z.B. auch hygienische Maßnahmen),

  • Verhalten im Stör- und Gefahrfall,

  • Erste Hilfe Maßnahmen

  • Sachgerechte Entsorgung.

Gebrauchsanweisungen oder Sicherheitsdatenblätter der Hersteller oder Lieferanten reichen als Betriebsanweisung nicht aus, können aber als produktbezogene Informationen zugrunde gelegt werden. Die Betriebsanweisung ist allgemein verständlich und in der Sprache der Beschäftigen abzufassen. Wichtig ist, dass die Angaben der Betriebsanweisung konkret sind (siehe Beispiel auf S. 18: "Sachgerechte Entsorgung").

Sind mehrere Betriebsanweisungen zu erstellen, so sollen diese grafisch einheitlich gestaltet werden.

Eine Musterbetriebsanweisung ist im Anhang dieses Merkblattes abgedruckt. Weitere Musterbetriebsanweisungen (MS-Word-Format) sind auf der BGHW-DVD und im Internet unter www.bghw.de → Arbeitsschützer → Regelwerk und Präventionsmedien der BGHW → Präventionsmedien der BGHW → Betriebsanweisungen einschließlich einer Symbolbibliothek verfügbar.

Hilfe bei der Erstellung von Betriebsanweisungen leistet die Broschüre "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen im Handel" (Bestell-Nr. A 39). In dieser Broschüre sind kurzgefasste Handlungsanleitungen, Musterbetriebsanweisungen sowie ein Blankoformular (Kopiervorlage) zur Erstellung weiterer Betriebsanweisungen enthalten. Diese Broschüre stellt die Berufsgenossenschaft ihren Mitgliedsbetrieben kostenlos zur Verfügung.

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Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen kann sich der Unternehmer oder sein Beauftragter insbesondere von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen.

Die fertige Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zumachen.