BGHW-Kompakt, M 2 - BGHW-Kompakt Gefahrstoffe im Handel

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Abschnitt 3.3 - Ein wichtiger Hinweis zur Gefährdungsbeurteilung:

Es ist möglich eine Gefährdungsbeurteilung, die der Hersteller/Inverkehrbringer des Gefahrstoffes mitliefert, zu übernehmen.

Voraussetzung: Die betrieblichen Tätigkeiten werden gemäß den Angaben und Festlegungen der mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung durchgeführt.

Sinnvoll ist es, eine solche Gefährdungsbeurteilung oder zumindest detaillierte Informationen zu den verwendeten Stoffen vom Lieferanten zu verlangen (Musterbrief hierzu im Anhang).

Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Die Dokumentation muss folgendes enthalten; die Gefährdungen am Arbeitsplatz, das Ergebnis der Suche nach Ersatzstoffen, die durchzuführenden Schutzmaßnahmen, und die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder - bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert - die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.

Auf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung verzichtet werden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen als notwendig erweist.