TRBA 260 - TR Biologische Arbeitsstoffe 260

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Anhang 4 TRBA 260 - Arbeitsanweisung Verhalten bei Biss-, Schnitt- und Stichverletzungen

Vorgehen nach Bissverletzung

Tätigkeit: Beruflicher Umgang mit Tieren, z. B. Katzen, Hunden, Nagern, Wildtieren aber auch Pferden, Schweinen und anderen Tieren

Unter Bissverletzung versteht sich:

  • Jegliche Biss- und Kratzverletzungen durch zu versorgende Tiere, die mit einer Durchtrennung der Haut einhergehen.

  • Vergleichbar können sein Stich- und Schnittverletzung durch benutztes Instrumentarium, z. B. Kanülen, Skalpelle.

Gefahr für Beschäftigte: Infektionsgefahr

  • Besonders gefährlich sind tiefe Einbisse im Handbereich oder distalen Unterarmbereich z. B. von Katzen.

  • Entstellungen durch Gewebeverluste und Narbenbildung.

  • Sensibilitätsstörungen und bleibende Einschränkungen der manuellen Fähigkeiten.

Sofortmaßnahmen:

  • Wunde bluten lassen, nicht drücken.

  • Gut ausspülen mit fließendem Wasser oder mit steriler Kochsalzlösung und/oder desinfizieren oder

  • Wundspülung benutzen.

  • Größere Wunden mit steriler Auflage abdecken.

  • Eintrag ins Verbandbuch.

Bei verdächtigen Katzen- und Hundebissen, wenn vorhanden Impfpass des Tieres auf gültige Tollwutimpfung überprüfen, bei Katzen nur relevant, wenn Freigänger, Anamnese!

Deutschland gilt als frei von terrestrischer Tollwut! Cave: Fledermaustollwut.

Weiterführende Maßnahmen: Umgehende Vorstellung beim D-Arzt (Name, Telefon):

Weitere Ärzte/Krankenhaus (auch für Nacht- und Wochenenddienste):

  • Impfpass mit zum Arzt nehmen.

  • Gegebenenfalls rechtzeitige Antibiotikagabe veranlassen, besonders bei Katzenbissen.

  • Eine postexpositionelle Impfung bei Tetanus und Tollwut ist möglich. STIKO-Empfehlungen beachten!

  • Bei bestehender Tollwutimpfung Titer prüfen, dieser sollte > 0,5 IE/ml/Serum sein.

  • Grundsätzliche Empfehlung: über aktuelle Tetanus Impfung verfügen.

Meldung des Arbeitsunfalls an den zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn sich eine Krankschreibung für drei Tage oder länger ergibt. Dies ist Innerhalb von drei Tagen zu melden. Nach § 17 BioStoffV muss bei Verletzungen und dem Kontakt zu Erregern der Risikogruppe 3 (einschließlich 3 **) oder 4 auch eine Meldung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde erfolgen.

Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, sind der Behörde, unabhängig von der Risikogruppe des verursachenden Biostoffes, ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.