DGUV Information 209-089 - Der Universal-Vorbereitungsbereich für die Kfz-Reparaturlackierung

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Abschnitt 9.2 - 9.2 Hautschutz

Der Arbeitgeber/Betreiber muss den Bedienpersonen, die Spritzlackierarbeiten durchführen, geeigneten Hautschutz zur Verfügung zu stellen. Hierbei sind die Informationen aus den Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Stoffe zu berücksichtigen.

ANMERKUNG

Siehe auch DGUV Information 212-017 "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz".

Der Arbeitgeber/Betreiber muss den Bedienpersonen, die bei Spritzlackierarbeiten einer erheblichen Verschmutzung ausgesetzt sind, geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Bei geringer Verschmutzung sind eine den Körper vollständig bedeckende Arbeitskleidung und Schutzhandschuhe ausreichend. Besonders geeignet sind Einweg-Schutzanzüge mit Kapuze. Bedienpersonen müssen die zur Verfügung gestellte Schutzkleidung benutzen.

ANMERKUNG 1

Siehe auch DGUV Regel 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung" und DGUV Regel 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen".

ANMERKUNG 2

Im Sicherheitsdatenblatt sind Informationen zu erforderlichen Hautschutzmaßnahmen im Abschnitt "Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung" aufgeführt.

Arbeitskleidung muss regelmäßig von Farbresten gereinigt und außerhalb des Spritzbereichs aufbewahrt werden. Eine manuelle Reinigung der Arbeitskleidung mit Lösemitteln ist nicht zulässig. Schutzkleidung muss in angemessenen Zeitabständen gewechselt oder gereinigt werden.