DGUV Information 209-089 - Der Universal-Vorbereitungsbereich für die Kfz-Reparaturlackierung

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Zündschutzmaßnahmen

Folgende Zündschutzmaßnahmen müssen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 grundsätzlich getroffen werden:

  • Verwendung explosionsgeschützter Geräte mindestens der Kategorie II 3G (elektrische und nicht-elektrische Zündquellen müssen vermieden werden)

  • Erdung oder Ableitfähigkeit metallischer Bauteile, Werkstücke und Lackierpistolen (z. B. über ableitfähigen Schlauch), maximaler Ableitwiderstand 106 Ω

  • Ableitfähigkeit des Fußbodens, maximaler Ableitwiderstand 108 Ω