DGUV Information 209-089 - Der Universal-Vorbereitungsbereich für die Kfz-Reparaturlackierung

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Baustoffe und Bauelemente

Folgende Bauteile müssen aus nicht-brennbaren Materialien bestehen:

  • feste Konstruktionsteile der Zu- und Abluftanlage

  • Fußboden und Gitterroste

Der Feuerwiderstand von begrenzenden Wänden eines Brandabschnitts darf durch die Verlegung von Lüftungsleitungen nicht beeinträchtigt werden.

Die Materialeigenschaften der Abtrennungen, der Wärmeisolierung und von kleinen Konstruktionsteilen dürfen einen Brand nicht unterstützen (fortleiten) und die Brandgefahr nicht erhöhen.

Das Filtermaterial für die Luftverteilungsdecke (Plenum) muss mindestens selbsterlöschend nach DIN 53438-3 (F1) sein.