DGUV Information 209-089 - Der Universal-Vorbereitungsbereich für die Kfz-Reparaturlackierung

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Überwachung der technischen Lüftung

Die Technische Lüftung muss mit einer Überwachungseinrichtung ausgestattet sein, die eine Verschlechterung der Luftleistung anzeigt, z. B. durch Strömungswächter. Die technische Lüftung muss direkt oder indirekt (über die relevanten Klappenstellungen) überwacht werden. Zu Anforderungen an die zugehörigen Sicherheitsfunktionen siehe Anhang D.

Die Überwachungseinrichtung muss alle Leistungsverluste (z. B. durch verstopfte Filter) unterhalb der in Abschnitt 4.2 festgelegten Werte mit optischem oder akustischem Alarm anzeigen.

Die Luftleistungen der Zu- und Abluftanlage müssen überwacht werden.

Anforderungen an die Steuerung siehe Abschnitt 6.