DGUV Grundsatz 309-013 - Anforderungen an Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für die Messung bei Vibrationsexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung

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Abschnitt 4 - 4 Ausbildungsstätte und Ausbildende

Eine Ausbildungsstätte sollte über qualifiziertes Bedienpersonal verfügen und mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

  • Seminarraum mit Projektionsmöglichkeiten

  • Anschauungs- und Demonstrationsmaterial

  • Praxisraum, Messobjekten

  • geeigneten messtechnischen Geräten

Die Ausbildenden der Ausbildungsstätte sollten folgende Anforderungen erfüllen:

  • Abgeschlossenes technisch/naturwissenschaftliches Studium oder vergleichbare Qualifikation

  • Fachliche Qualifikation und umfassende Kenntnisse auf den Gebieten schwingungstechnische Grundlagen und Schwingungsmesstechnik

  • Kenntnisse zur Wirkung von Vibrationsbelastungen

  • Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und der relevanten Normen und Richtlinien für den Vibrationsschutz

  • Mehrjährige praktische Erfahrungen in der Messung und Beurteilung von Vibrationsexpositionen

  • Pädagogische Fähigkeiten zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte und Führung der Personengruppe