DGUV Grundsatz 309-013 - Anforderungen an Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für die Messung bei Vibrationsexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Prüfung

Die Ausbildung wird durch eine schriftliche Prüfung abgeschlossen, wobei zwischen der Fachkunde für die Messung und der für die Gefährdungsbeurteilung unterschieden wird.

Die Prüfung zur Fachkunde für die Messung enthält neben dem schriftlichen auch einen praktischen Teil mit jeweils einer Messung im Bereich GKV und HAV. Sie kann entsprechend der Messaufgabe eingeschränkt werden auf GKV oder HAV.

Der Prüfungsinhalt muss im Einklang mit dem gesamten Lehrinhalt nach Abschnitt 3 stehen.

Die Ausbildungsstätten legen den Ablauf und die Kriterien der Prüfungen in einer Prüfungsordnung fest.

Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.

Über den Nachweis der Fachkunde wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgestellt (Muster siehe Anhang 1).