DGUV Grundsatz 309-013 - Anforderungen an Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für die Messung bei Vibrationsexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung

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Abschnitt 2.1 - 2 Anforderungen an fachkundige Personen
2.1 Anforderungen aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Der Begriff der Fachkunde ist in § 2 (7) der LärmVibrationsArbSchV bestimmt:

"Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."

Gemäß § 5 der LärmVibrationsArbSchV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, "dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen".

Bei der Fachkunde ist daher zwischen der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (A) und der Fachkunde zur Durchführung von Vibrationsmessungen (B) zu unterscheiden. Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen) machen hierzu Vorgaben (TRLV Vibrationen, Stand März 2015, Teil 1, 3.1 (12)-(15); Teil 2, 3 (3)-(9)):

A) Fachkunde für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

"(12)
[...] Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Dazu ist es erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen über die notwendigen betriebsspezifischen Kenntnisse verfügen und Einsicht in alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen nehmen können und im Besitz aller notwendigen Informationen sind.

(13)
Fachkundige im Sinne § 5 LärmVibrationsArbSchV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Vibrationsexposition haben und mit den Vorschriften und Regelwerken soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bewerten oder überprüfen können. Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Tätigkeit unterschiedlich sein und müssen nicht in einer Person vereinigt sein.

(14)
Zur Durchführung von Messungen benötigen dazu vom Arbeitgeber beauftragte Personen oder Stellen die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen. Die entsprechenden Anforderungen sind in der TRLV Vibrationen, Teil 2 "Messung von Vibrationen", beschrieben.

(15)
Die Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen verlangt Kenntnisse hinsichtlich

  • der Auswahl der für die Beurteilung geeigneten Informationsquellen,

  • der geltenden Regelwerke in diesem Bereich,

  • der Wirkungen von Vibrationen,

  • der vibrationsrelevanten Tätigkeiten im Betrieb,

  • des Vorgehens bei der Beurteilung von Wechsel- oder Kombinationswirkungen von Vibrationen und klimatischen Bedingungen, Lärm, Bewegungsarmut und Zwangshaltungen (z. B. abgewinkelte Handgelenke),

  • der technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen sowie der alternativen Arbeitsverfahren,

  • der Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und

  • der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung."

B) Fachkunde für die Durchführung von Vibrationsmessungen

"(3)
Gegebenenfalls sind andere Faktoren, aus denen Wechsel- oder Kombinationswirkungen resultieren, ebenfalls zu ermitteln, sofern sie bei der Beurteilung der Gefährdungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) oder der LärmVibrationsArbSchV zu berücksichtigen sind. Falls diese Faktoren messtechnisch ermittelt werden müssen, sind auch dafür die Fachkunde und die entsprechenden Einrichtungen für die Messung erforderlich.

(4)
Zur Durchführung und Auswertung der Messungen ist es ggf. erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen Einsicht in alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen nehmen können und im Besitz aller notwendigen Informationen sind, z. B. über die Arbeitszeit und Tätigkeit der Beschäftigten, die Benutzungsdauer der die Vibrationen verursachenden Geräte und die Einwirkungsdauer der Vibrationen.

(5)
Für den Fall, dass Vibrationen gemessen werden müssen, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Vibrationsmessungen fachkundig und nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

(6)
Fachkundige im Sinne § 5 LärmVibrationsArbSchV sind für die Durchführung der Vibrationsmessungen Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder ihrer Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die Messung von Vibrationen an Arbeitsplätzen und die entsprechenden Regeln der Technik, insbesondere internationale, europäische und nationale Normen, haben.

(7)
Verfügt der Betrieb nicht selbst über Fachkundige und die für Messungen erforderlichen Einrichtungen, hat der Arbeitgeber andere fachkundige Stellen mit Messungen zu beauftragen. Die Unfallversicherungsträger beraten ihre Mitgliedsbetriebe bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Lösung von Messaufgaben.

(8)
Die erforderliche Fachkunde kann u. a. durch Teilnahme an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung, z. B. an Technischen Akademien, bei Unfallversicherungsträgern o. ä. Institutionen erworben werden.

(9)
Die Durchführung von Vibrationsmessungen verlangt Kenntnisse

  • über die Inhalte der LärmVibrationsArbSchV,

  • über die geeigneten Messverfahren zu Ganzkörper-Vibrationen nach ISO 2631-1:1997-05 sowie zu Hand-Arm-Vibrationen nach DIN EN ISO 5349-1:2001-12 und DIN EN ISO 5349-2:2015-12,

  • über die einschlägigen anerkannten Regeln der Technik,

  • über die zu bestimmenden Messgrößen und Parameter von Randbedingungen,

  • über vibrationsrelevante Tätigkeiten und Arbeitsmittel sowie über die dafür geltenden Vorschriften im Betrieb, z. B. Gebrauchs- oder Betriebsanleitungen sowie falls vorhanden Betriebsanweisungen,

  • über die Protokollierung der Messungen und

  • ggf. auch zur Erhebung von Daten zur Beurteilung möglicher Wechsel- oder Kombinationswirkungen von Vibrationen und klimatischen Bedingungen, Lärm, Bewegungsarmut und Zwangshaltungen (z. B. abgewinkelte Handgelenke)."