BbgGStV,BB - Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 4 BbgGStV - Einstellplätze und Fahrgassen

(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 Meter lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen

  1. 1.

    2,30 Meter, wenn keine Längsseite,

  2. 2.

    2,40 Meter, wenn eine Längsseite,

  3. 3.

    2,50 Meter, wenn jede Längsseite

des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 Meter durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist;

  1. 4.

    3,50 Meter, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderung bestimmt ist.

Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 Meter breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.

(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:

Anordnung der Einstellplätze zur FahrgasseErforderliche Fahrgassenbreite (in Meter) bei einer Einstellplatzbreite von
2,30 m2,40 m2,50 m
bis 90 °6,50 m6,00 m5,50 m
bis 45 °3,50 m3,25 m3,00 m.

Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 Meter breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.

(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 Meter breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 Meter breit sein.

(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn

  1. 1.

    eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 Meter erhalten bleibt,

  2. 2.

    die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und

  3. 3.

    in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.

(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Kleingaragen ohne Fahrgassen,

  2. 2.

    Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,

  3. 3.

    Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.

Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.

(8) In Großgaragen müssen 5 Prozent der Einstellplätze, mindestens jedoch vier Einstellplätze, als Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge behinderter Menschen errichtet und gekennzeichnet werden.

(9) In Großgaragen müssen mindestens 30 Prozent aller Einstellplätze als Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge von Frauen gekennzeichnet werden.

(10) Mehrgeschossige Garagen müssen mit einem Aufzug ausgestattet sein, der auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet ist.

(11) Die Einstellplätze nach den Absätzen 8 und 9 müssen in unmittelbarer Nähe zu den Zu- oder Abfahrten, den Ein- oder Ausgängen oder den Aufzügen gemäß Absatz 10 angeordnet sein.

(12) Abweichend von § 18 Absatz 1 muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 für die Einstellplätze nach den Absätzen 8 und 9 und die zugehörigen Fahrgassen während der Betriebszeit der Garage ständig in der zweiten Stufe eingeschaltet sein, sofern nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.