§ 16 BbgGStV - Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug
(1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen vorhanden sein
- 1.
in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
- 2.
in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen.
Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.
(2) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein
- 1.
in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 Meter unter der Geländeoberfläche liegt,
- 2.
in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garageneinstellplätzen.
(3) Geschlossene Großgaragen müssen für den erforderlichen Rauch- und Wärmeabzug
- 1.
Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 Quadratzentimeter je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 Meter entfernt und im Decken- oder oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind oder
- 2.
maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300 °C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Garagen mit Sprinkleranlagen nach Absatz 2 und mit maschinellen Abluftanlagen nach § 15 Absatz 1, die mindestens 12 Kubikmeter Abluft in der Stunde je Quadratmeter Garagennutzfläche abführen können.