§ 9 BbgGStV - Gebäudeabschlusswände
Als Gebäudeabschlusswände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 der Brandenburgischen Bauordnung genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.