BbgVBauV,BB - Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

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§ 6 BbgVBauV - Brandabschnitte

(1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in

  1. 1.

    erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10 000 Quadratmeter,

  2. 2.

    sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5 000 Quadratmeter,

  3. 3.

    erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3 000 Quadratmeter,

  4. 4.

    sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1 500 Quadratmeter, wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3 000 Quadratmeter beträgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindestens 10 Meter breit sind; in diesen Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung, die der Ladenstraße dienen; § 13 Absatz 5 bleibt unberührt;

  2. 2.

    die Ladenstraßen Öffnungen und Flächen für den Wärmeabzug von insgesamt 5 Prozent der Grundflächen der Ladenstraßen haben, die Öffnungen und Flächen möglichst an oberster Stelle liegen und regelmäßig angeordnet sind und Öffnungen einzeln eine freie Mindestfläche von 1 Quadratmeter aufweisen;

  3. 3.

    das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße die Anforderungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 erfüllt.

(3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn

  1. 1.

    die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe eine zusammenhängende Breite über eine zusammenhängende Länge von jeweils mindestens 10 Meter beiderseits der Brandwände haben und

  2. 2.

    die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind.

(4) Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.

(5) Brandwände sind mindestens 30 Zentimeter über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 Zentimeter auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Dachs nicht hinweggeführt werden.