DGUV Grundsatz 306-001 - Traumatische Ereignisse - Prävention und Rehabilitation

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Behandlung/Psychotherapie

Das Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung stellt die zeitnahe Versorgung von der Akutintervention bis zur beruflichen Reintegration sicher. Versicherte mit psychischen Auffälligkeiten bzw. Störungen erhalten frühzeitig und adäquat professionelle Hilfe. Präzise Regelungen des Verfahrensablaufes gewährleisten die einheitliche und transparente Umsetzung.

Die am Psychotherapeutenverfahren beteiligten Therapeuten und Therapeutinnen verfügen neben der Approbation über besondere Fortbildungen und Erfahrungen bei der Behandlung von typischen psychischen Gesundheitsstörungen nach traumatischen Ereignissen.

Betroffene erhalten bei Bedarf eine schnelle psychologische Hilfe im Rahmen probatorischer Sitzungen, innerhalb einer Woche nach Behandlungsauftrag durch den UV-Träger bzw. den behandelnden Durchgangsarzt bzw. die Durchgangsärztin, ohne besondere Kausalitätsprüfung oder weitere Genehmigungserfordernisse.

In der Praxis hat sich bestätigt, dass mit solchen frühzeitigen, in aller Regel niederschwelligen psychologischen Interventionen bzw. psychotherapeutischen Maßnahmen eine erfolgreiche schnelle Rehabilitation bei der Mehrzahl der Betroffenen erreicht wird.

Wenn die behandelnden Therapeutinnen und Therapeuten die Weiterbehandlung beantragen und hinreichend begründen, wird diese im Rahmen störungsspezifischer ambulanter Psychotherapie nahtlos fortgeführt. Die regelmäßigen Berichte der Therapeuten und Therapeutinnen dienen den UV-Trägern als wichtige Grundlage für die Steuerung des Heilverfahrens, der schulischen/beruflichen und sozialen Wiedereingliederung und der Prüfung der unfallversicherungsrechtlich erforderlichen Kausalität. In schwerwiegenden Fällen ist auch eine (teil-)stationäre Behandlung möglich.