DGUV Grundsatz 306-001 - Traumatische Ereignisse - Prävention und Rehabilitation

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Abschnitt 2 - 2 Verlaufsschema

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ZielGefährdungen minimieren (TOP)Belastungsspitzen minimierenGesundheitszustand stabilisierenStabilisierung, Rehabilitation, EingliederungUnterstützung bei Wiederaufnahme der Tätigkeit
MaßnahmenGefährdungsbeurteilung, Unterweisung, NotfallmanagementPsychologische ErstbetreuungBeratung/Unterstützung, Screening, VermittlungProbatorik, Diagnostik, Psychotherapie, Reha-ManagementUnterstützung, Begleitung, Betriebliches Eingliederungsmanagement
VerantwortungUnternehmensleitungUnternehmensleitung *)UV-TrägerUnternehmensleitung
AkteureAufsichtspersonen, Unternehmer/-innen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte/-innenErstbetreuer/-innen, Notfallseelsorger/-innen, Kriseninterventionsteambetriebliche Psychologen/-innen, Sozialberatung, Betriebsärzte/-innen, Notfallpsychologen/-innenPsychotherapeuten/-innen, Reha-Manager/-innen, Führungskräfte, D-Ärzte/-Ärztinnen, Betriebsärzte/-innen, Kollegen/-innen, Aufsichtspersonen

Die Abbildung verdeutlicht die drei Handlungsphasen im Zusammenhang mit traumatischen Ereignissen und stellt die jeweiligen Ziele und Maßnahmen dar. Sie zeigt auf, wer in den Phasen die Verantwortung hat und welche Akteure beteiligt sind.

Unabhängig vom Eintritt eines traumatischen Ereignisses muss im Unternehmen die potenzielle Gefährdung an den Arbeitsplätzen ermittelt werden. Im Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen festzulegen, die die Eintrittswahrscheinlichkeit minimieren (siehe Kapitel 3). Darüber hinaus müssen die Beschäftigten über die bestehenden Gefahren unterwiesen werden. Mögliche Maßnahmen können im Notfallmanagement oder in speziellen betrieblichen Konzepten festgelegt werden. Für die Umsetzung der Maßnahmen ist die Unternehmensleitung verantwortlich. Sie wird dabei durch die betrieblichen und überbetrieblichen Akteure im Arbeitsschutz unterstützt.

Nach einem traumatischen Ereignis müssen dessen Folgen für die Betroffenen so gering wie möglich gehalten werden (siehe Kapitel 4). Eine wesentliche Maßnahme hierbei ist die psychologische Erstbetreuung durch qualifizierte Laien. Diese kümmern sich um die Betroffenen und verringern die Wahrscheinlichkeit von Traumafolgestörungen. Die Verantwortung liegt auch hier bei der Unternehmensleitung. Reicht die psychologische Erstbetreuung nicht aus, um das Erlebte zu verarbeiten, können betriebliche Psychologen und Psychologinnen, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte oder Notfallpsychologinnen und Notfallpsychologen durch weitere Maßnahmen wie zum Beispiel das Screening oder die Vermittlung in therapeutische Hilfe unterstützen.

Bei Bedarf erfolgen in der dritten Handlungsphase (siehe Kapitel 5) die weitere Stabilisierung sowie die medizinisch-psychologische Rehabilitation und die anschließende Wiedereingliederung. Diese werden durch den Unfallversicherungsträger bedarfsorientiert festgelegt und in dessen Verantwortung realisiert. Die Grundlage dafür ist die Unfallmeldung durch das Unternehmen.

In der Regel münden diese Maßnahmen in der Wiederaufnahme der ursprünglichen oder einer anderen Tätigkeit. Dieser Prozess ist durch die Unternehmensleitung aktiv zu begleiten. Ein geeignetes Instrument hierbei ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement, in dessen Rahmen die notwendige Unterstützung und Begleitung von Betroffenen koordiniert wird.

Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der psychologischen Erstbetreuung (i. S. einer Notfallhilfe, wie sie auch im Bereich der psychosozialen Akuthilfe bzw. psychosozialen Notfallversorgung beschrieben wird) kann im Ausnahmefall und nach vorheriger Absprache auch im Auftrag eines Unfallversicherungsträgers erfolgen.