DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Persönliche Schutzausrüstung

Anforderungen an Art, Umfang und Eignung der persönlichen Schutzausrüstung ergeben sich aus der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung für die einzelnen Einsatzverfahren.

Gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung sind den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen, wenn die Gefährdungen weder auf technische noch organisatorische Weise ausgeschlossen werden können.

Geeignet ist persönliche Schutzausrüstung, wenn sie z. B.:

  • dem Stand der Technik entspricht

  • die ermittelten Gefährdungen ausreichend und zuverlässig reduziert

  • in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe ergonomische Aspekte, wie z. B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit und Möglichkeit der individuellen Einstellbarkeit berücksichtigt

  • in Trage-/Benutzungsversuchen die Akzeptanz der Versicherten erreicht wurde

  • die Wechselwirkungen bzw. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkungen mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen keine Schutzminderungen hervorrufen

Auf Grund von hygienischen und individuell ergonomischen Aspekten ist geeignete Schutzausrüstung im Unternehmen in ausreichender Anzahl, bei Notwendigkeit individuell, bereitzustellen. So ist es z. B. sinnvoll, Schutzausrüstungen gegen Absturz persönlich zuzuordnen, um eine ständige Anpassung an den jeweiligen Benutzer zu vermeiden und damit die Schutzwirkung zu garantieren.

Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen eine EG-Baumusterprüfung (ausgenommen bei einfachen Schutzausrüstungen, z. B. einfache Arbeitshandschuhe) und eine EG-Konformitätserklärung vorliegen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauer bestimmungsgemäß benutzt werden.

Gemäß den ermittelten Gefährdungen können folgende persönlichen Schutzausrüstungen zur Anwendung kommen:

  1. 1.

    Kopfschutz, wenn durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder Lasten eine Verletzung des Kopfes nicht sicher ausgeschlossen werden kann, für fliegendes Personal Schutzhelme mit integriertem Gehörschutz bzw. Schutzhelme und Gehörschutz

  2. 2.

    Fußschutz für Einsätze in unbefestigtem Gelände und wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen und Einklemmen, durch umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände zu rechnen ist

  3. 3.

    Augen- oder Gesichtsschutz für Arbeiten im Rotorabwind und zum Sonnenschutz

  4. 4.

    Partikelfiltermasken bei zu erwartender intensiver Staubaufwirbelung

  5. 5.

    Schutzkleidung zum Schutz gegen mechanische Einwirkungen, Nässe und Wind

  6. 6.

    Warnkleidung zur besseren Sichtbarkeit von Personen auf Grund von Gefährdungen durch den Fahrzeug- und Flugbetrieb

  7. 7.

    Gehörschutz für Arbeiten in Lärmbereichen

  8. 8

    Hautschutz entsprechend Hautschutzplan und gegen Sonneneinstrahlung

  9. 9.

    Schutzausrüstung gegen Absturz, wenn für Versicherte an Bord von Luftfahrzeugen, in Lastaufnahmemitteln oder erhöhten Arbeitsplätzen und Verkehrswegen die Gefahr des Absturzes besteht

Zum Schutz gegen Absturz von Personen dürfen Bergsteigerausrüstungen nur dann eingesetzt werden, wenn diese mindestens entsprechend den in der gewerblichen Wirtschaft allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen und gekennzeichnet sind.

In begründeten Ausnahmefällen können Seilsysteme mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz zur Aufnahme von Personen außenbords genutzt werden, wenn andere Vorrichtungen zur Aufnahme von Personen nicht möglich sind und die Verweildauer von Personen in diesen Systemen ohne ausreichende Pause nicht mehr als 10 Minuten beträgt. Davon kann abgewichen werden, wenn ein ergonomisch geformter Arbeitssitz mit Fußstützen zum Einsatz kommt.

Kommt persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz im Rahmen eines Außenlasttransportes von einer oder mehreren Personen (Human external cargo, HEC) innerhalb oder außerhalb der Hubschrauberzelle zum Einsatz bzw. wird für den Transport von Personen als Außenlasten erforderlich, wird diese Schutzausrüstung gegen Absturz zu einem Personnel Carrying Device System (Personentragmittel, PCDS).

Entsprechend luftfahrttechnischen Zertifizierungsvorschriften wird bei einem Transport von Personen als Außenlast am Lasthaken oder der Seilwinde eines Hubschraubers eine Zulassung der betreffenden Personentragmittel (PCDS) erforderlich.