Abschnitt 3.5 - 3.5 Befähigung des Einsatzpersonals
Bei der Übertragung von Arbeitsaufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer zu berücksichtigen, ob die entsprechende Person für die Erledigung der eigentlichen Aufgabe befähigt ist und dabei die Bestimmungen und Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einhalten kann.
Im Rahmen der geltenden Vorschriften muss der Unternehmer sich von der Eignung und der Zuverlässigkeit der Beschäftigten überzeugen.
Während sich die Zuverlässigkeit auf die persönlichen Eigenschaften der Beschäftigten bezieht und insofern durch den Unternehmer nicht immer objektiv beurteilt werden kann, bezieht sich die geforderte Eignung auf objektiv fachliche und bei Notwendigkeit auch auf gesundheitliche Bewertungskriterien.
Folgende fachliche Bewertungskriterien werden zugrunde gelegt:
Anforderungen an die Qualifikation der Hubschrauberführer
Hubschrauberführer müssen entsprechend dem Luftrecht über alle vorgeschriebenen Berechtigungen verfügen.
Anforderungen an die Qualifikation der Flughelfer
Flughelfer müssen in Abhängigkeit von unternehmerspezifischen Regelungen, der entsprechenden Arbeitsorganisation und den jeweiligen Hubschraubereinsätzen mindestens ausreichende Kenntnisse haben über:
Anschlagtechniken
Lastaufnahmemittel
Geräte und Einrichtungen
die Kommunikation (intern und extern)
Gefahrbereiche
Flugvorhaben
Gefährdungen durch Luftfahrzeuge
Gefährdungen durch Betriebsstoffe
die Handhabung von Einrichtungen zur Brandbekämpfung
die Erste Hilfe (Sofortmaßnahmen am Unfallort)
Zusätzlich sind für den Einsatz im Bereich Betankung von Luftfahrzeugen Kenntnisse im Umgang mit Flugkraftstoffen, zum eigentlichen Tankprozess einschließlich der sich daraus ergebenden Gefährdungen erforderlich.
Anforderungen an Ersthelfer im Unternehmen
Um bei jedem Unfall im Unternehmen Erste Hilfe gewährleisten zu können, ist es Pflicht des Unternehmers, die dafür notwendigen personellen und materiellen Voraussetzungen zu schaffen.
Dazu zählen insbesondere aus- bzw. fortgebildete Ersthelfer.
Damit jederzeit an allen Einsatzorten sofort gehandelt werden kann, muss in jeder Gruppe von Versicherten (ab zwei Anwesenden), d.h. in allen betrieblichen Bereichen, auf allen Bau- und Montagestellen und bei allen außerbetrieblichen Arbeiten, mindestens ein Ersthelfer anwesend sein. Bei über 20 anwesenden Versicherten gelten gesonderte Bedingungen.
Ersthelfer müssen an einem neun Stunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang teilgenommen und ergänzend hierzu in einem angemessenen Zeitraum (in der Regel alle 2 Jahre) eine Fortbildungsschulung absolvieren. Diese Aus- und Fortbildung muss durch eine von den Trägern der Unfallversicherung ermächtigte Stelle erfolgen. Die Kosten dafür werden von dem zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen.
Fachliche Anforderungen an Einsatzleiter
Nur Personen, die über ausreichende theoretische Kenntnisse und einschlägige praktische Erfahrung verfügen, dürfen vom Unternehmer als Einsatzleiter bestimmt werden. Das können z. B. ausgewählte Flughelfer sein. Der Einsatzleiter muss in der Lage sein, Hubschraubereinsätze zu planen, Gefährdungen zu erkennen und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie auf die Abstellung von Sicherheitsdefiziten hinzuwirken.
Auch Hubschrauberführer können vor Ort als Einsatzleiter tätig werden, wenn sie die fachlichen Anforderungen erfüllen und insbesondere:
höchstens ein Hubschrauber eingesetzt wird,
keine Außenlasten befördert werden,
kein Gefahrgut befördert wird und
keine Bodenorganisation benötigt wird.