DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Unterweisungen und Betriebsanweisungen

Eine Unterweisung ist eine auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten. Sie muss auf die konkrete individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation angepasst sein und sich an den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung orientieren. Beschäftigte müssen während der Arbeitszeit ausreichend und in Bezug auf Arbeitsaufgabe und der eigenen Qualifikation angemessen unterwiesen werden.

Die Unterweisung hat mindestens einmal jährlich und außerdem vor Aufnahme einer Tätigkeit zu erfolgen und ist zu dokumentieren.

Liegt ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor, ist der Entleiher zur betriebs- oder einsatzspezifischen Unterweisung verpflichtet. Sonstige Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Unternehmer, insbesondere die allgemeine Unterweisungspflicht, bleiben unberührt.

Die Erstellung von konkreten Betriebsanweisungen obliegt gleichfalls dem Unternehmer.

Er hat insbesondere für das Betreiben von Maschinen, für den Umgang mit Gefahrstoffen oder für besondere Tätigkeiten konkrete Anweisungen und Handlungshilfen in einheitlicher Form und Gestaltung zu erstellen. Auch Einsätze mit Hubschraubern zählen zu besonderen Tätigkeiten. Die Beschäftigten sind z. B. auf der Grundlage von schriftlichen Betriebsanweisungen über die Gefährdungen, die Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, über mögliche Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen in verständlicher Form und Sprache zu unterweisen.