DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Betriebliche Organisation der Flug- und Arbeitssicherheit

In Abhängigkeit zur Betriebsgröße und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren (z. B. von unterschiedlichen Einsatzarten und -orten, dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung) kann der Unternehmer zur Erkenntnis kommen, dass er seiner Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit im Unternehmen nicht allein nachkommen kann. Notwendigerweise sind dann geeignete Personen als betriebliche Führungskräfte einzusetzen.

Hierbei muss es sich um zuverlässige und fachkundige Personen handeln, die mit dieser Aufgabe schriftlich beauftragt werden.

Mit ihrer Führungsaufgabe übernehmen sie notwendige Aufgaben und Pflichten des Unternehmers, wobei die Unternehmerverantwortung dabei nicht übertragbar ist. In der Regel wird der Betriebsablauf dabei in Prozesse und Sachgebiete aufgeteilt und entsprechende Führungsaufgaben formuliert. Den eingesetzten Führungskräften wird eine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Befugnisse und Kompetenzen eingeräumt.

Eine Bestellung kann auch zeitlich begrenzt oder für einen oder mehrere Arbeitseinsätze erfolgen. Entscheidend ist, das stets eine lückenlose Verteilung der

Verantwortungsbereiche sowie eine verbindliche und eindeutige Abgrenzung der Zuständigkeit erfolgt.

Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) sind für das Unternehmen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen.

Diese müssen den Unternehmer und seine Führungskräfte insbesondere in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der menschengerechten Gestaltung der Arbeit beraten.

Damit soll erreicht werden, dass:

  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,

  • Verbesserungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,

  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können dem Unternehmen zugehörig sein oder ihre Betreuungsleistungen dem Unternehmer extern anbieten.

Zur Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe hat der Unternehmer für den allgemeinen Betriebsablauf, aber auch für spezielle Arbeitseinsätze, alle erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht obliegt es ihm, jederzeit sicherzustellen, dass ausgebildetes Personal und Erste-Hilfe-Material zur optimalen Erstversorgung der Verletzten vor Ort vorhanden ist.

Der Unternehmer hat in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten und unter Berücksichtigung der für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren Sicherheitsbeauftragte schriftlich zu bestellen. Entsprechend Gefährdungs- und relevanter Unfallsituation und/oder der Arbeits- und Organisationsstruktur eines Betriebes ist die Bestellung auch bei geringerer Anzahl der Beschäftigten sinnvoll.

Zu den Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten gehört es:

  • die jeweiligen Führungskräfte bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen

  • sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu überzeugen

  • sich vom Vorhandensein der notwendigen Schutzeinrichtungen zu überzeugen

  • Versicherte auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen

  • sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden

  • an Betriebsbegehungen und an Untersuchungen zu Unfällen oder Berufskrankheiten teilzunehmen

Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen üben ihre Tätigkeit nicht hauptamtlich, sondern neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus. Sie tragen keine Verantwortung hinsichtlich dieser Funktion.

Für die Ausübung seiner Tätigkeit muss der Unternehmer dem Sicherheitsbeauftragten entsprechend den betrieblichen Verhältnissen ausreichend Zeit einräumen. Damit die Tätigkeit durch Nachhaltigkeit geprägt ist, sollte dem Beschäftigten die Möglichkeit der Ausbildung und regelmäßigen Weiterbildung z. B. durch berufsgenossenschaftliche Seminare eingeräumt werden.

Damit Arbeitseinsätze geplant, koordiniert und sicher durchgeführt werden können, hat der Unternehmer einen geeigneten Einsatzleiter zu bestimmen. Ihm sind seine Pflichten im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz schriftlich zu übertragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Hubschrauberführer diese Aufgabe für den durchzuführenden Arbeitseinsatz übernehmen.

Wenn Beschäftigte aus mehreren Unternehmen an einem Arbeitsplatz (z. B. an Lastaufnahme-, Absetz- oder Montagepunkten) tätig werden und wenn sich die Tätigkeiten eines dieser Unternehmen auf Grund der räumlichen oder zeitlichen Nähe auf Beschäftigte eines anderen Unternehmens auswirken könnten, haben die Unternehmer entsprechend zusammenzuarbeiten und die notwendigen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vor Beginn des Arbeitseinsatzes abzustimmen (Koordination der Arbeiten). Wenn es zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung notwendig ist, sollte der Einsatzleiter auch als Koordinator benannt werden, um die Arbeiten aufeinander abzustimmen.

Beim Vorliegen besonderer Gefährdungen ist der Koordinator mit Weisungsbefugnis auszustatten. Da es sich hierbei auch um Anweisungen gegenüber Beschäftigten aus anderen Unternehmen handeln kann, ist die Weisungsbefugnis zweckmäßigerweise zwischen den Unternehmern vertraglich zu vereinbaren.