DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 3.1 - 3 Grundlegende Anforderungen zur Gewährleistung der Flug- und Arbeitssicherheit
3.1 Allgemeine Unternehmer- und Versichertenpflichten

Aufgabe des Unternehmers ist es, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.

Diese allgemein formulierte Aufgabenstellung aus dem Arbeitsschutzrecht muss in Luftfahrtunternehmen um den Bereich Luftrecht erweitert werden, so dass sich daraus die Beziehung

Sicherheit bei Luftarbeit = Arbeitssicherheit + Flugsicherheit

ergibt.

Jeder Unternehmer, auch ein ausländischer Unternehmer, der mit Beschäftigten in Deutschland tätig ist, muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Sicherheit im Unternehmen zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen dann, wenn damit eine Gefährdung minimiert werden kann und wenn die einzusetzenden Mittel und Aufwendungen zur Betriebsgröße verhältnismäßig sind.

Entsendet ein Unternehmer seine Versicherten ins Ausland, um dort tätig zu werden, hat er zu prüfen, in welchem Umfang die deutschen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung anzuwenden sind.

Ein absolut notwendiges Mittel dafür ist die Gefährdungsbeurteilung - ein Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken für die Beschäftigten.

Das Ergebnis ist Voraussetzung für das Ergreifen von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen, die nach folgenden Grundsätzen zu treffen sind:

  • Eine Gefährdung für Leben und Gesundheit ist möglichst zu vermeiden oder wirksam zu minimieren.

  • Bei den zu treffenden Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Dabei sind technische Maßnahmen organisatorischen oder personellen vorzuziehen.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus:

  • einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen und

  • der Ableitung entsprechender Maßnahmen.

Zur Planung und Durchführung der notwendige Maßnahmen sind:

  • geeignete Leitungsorganisationen zu bilden,

  • Anweisungen zu erteilen und deren Einhaltung zu kontrollieren,

  • die Versicherten durch Ausbildung und Unterweisung zu befähigen,

  • der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und, wenn vorhanden, Sicherheitsbeauftragte zur Unterstützung einzubeziehen.

Für Luftfahrtbetriebe bestehen des Weiteren die Forderungen des Gesetzgebers zur Gewährleistung der Flugsicherheit (Luftrecht). Es ist Aufgabe eines betrieblichen Führungs- und Organisationssystems, beide Komponenten der "Sicherheit im Unternehmen" zu beachten und notwendige Veränderungen einzuleiten.

Versicherte sind verpflichtet, alle der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen und nach ihren Möglichkeiten und gemäß der Unterweisung des Unternehmers für ihre Sicherheit Sorge zu tragen. Gleichzeitig haben sie dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen, die von ihrem Handeln oder Unterlassen betroffen sein könnten, nicht beeinträchtigt werden.

Die Versicherten haben bei ihrer Arbeit die Weisungen des Unternehmers zu befolgen.

Unter Weisung im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz versteht man die Aufforderung, sich in einer konkreten Art und Weise oder in einer konkreten Situation sicherheitsgerecht zu verhalten. Der Unternehmer muss sich vor der Übertragung der Arbeitsaufgabe an den Versicherten davon überzeugen, dass dieser entsprechend seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften in der Lage ist, die Forderungen und Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Ist der Unternehmer selbst nicht in der Lage, eine objektive Einschätzung der Befähigung oder Eignung des Versicherten abzugeben, muss er sich von geeigneten Personen beraten lassen. Das kann z. B. der zuständige Arbeitsmediziner sein.

Ausnahme: Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen dürfen von den Versicherten nicht befolgt werden.