DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

2.1
Hubschraubereinsätze im Sinne dieser Information sind gewerbsmäßige Einsätze von Hubschraubern für den Verwendungszweck (Kategorie) "Luftarbeit". Diese Einsätze werden als "Gelegenheitsverkehr" (siehe § 22 Luftverkehrsgesetz) bezeichnet. Dazu zählen insbesondere:

  • Bild- und Filmaufnahmen

  • landwirtschaftliche Einsätze

  • Montageflüge

  • Holztransporte

  • Messflüge

  • Flüge mit Arbeitskorb

  • Flüge mit Personen außenbords

  • Bannerschlepp

  • Überwachungsaufgaben

  • Flüge mit festem Arbeitssitz im oder am Hubschrauber

  • Schneefeldersprengen

  • Löscheinsätze

2.2
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, wie z. B.:

  • Hubschrauber

  • Bodenversorgungsgeräte für den Hubschrauber

  • Lastaufnahmemittel

  • Transport- und Beladefahrzeuge

  • Werkzeuge

  • Kommunikationsmittel

2.3
Lastaufnahmemittel werden zwischen dem Primärlasthaken des Hubschraubers und der Last angebracht, um deren Aufnahme zu ermöglichen. Dazu zählen z. B.:

  • Lastenseile mit Beschlägen

  • Anschlagmittel und ihre Bestandteile

  • Schockabsorber (Dämpfer)

  • Drallfänger

  • Sekundärlasthaken

Komplexes Lastaufnahmemittel
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An Lastaufnahmemitteln können wiederum z. B. angeschlagen werden:

  • kraftbetriebene Betonkübel

  • Traversen

  • spezielle Hebeösen

  • konfektionierte Ketten und ihre Bestandteile

  • FIBC (Big Bag)

2.4
Anschlagmittel dienen zur Befestigung (Anschlagen) der Last und werden im Regelfall im Sekundärlasthaken unter Mitverwendung von entsprechenden Drallfängern angeschlagen. Anschlagmittel und ihre Bestandteile gelten als Lastaufnahmemittel. Als Anschlagmitteln werden z. B. genutzt:

  • Anschlagseile

  • Hebebänder

  • Rundschlingen

  • Anschlagketten

  • Mehrstranggehänge (2-, 3- oder 4-Strang)

  • lösbare Verbindungsteile (z. B. Schäkel, Rundschlingenhaken)

  • kurze Chockerstruppen für Holzflüge

2.5
Primärlasthaken (Tragmittel) am Hubschrauber sind mit dem Hubschrauber verbunden und dienen zur Aufnahme von Lastaufnahmemitteln oder einer direkten Last (z. B. Wasserlöschbehälter - Bambi Bucket). Die zugelassene Nutzlast des Primärlasthakens (Working Load Limit, WLL) ist eines der limitierenden Merkmale eines Hubschraubers.

2.6
Lastenseil ist der Teil der Lastaufnahmemittel, der zwischen Primärlasthaken und Last bzw. den Anschlagmitteln eingesetzt wird.

2.7
Personentragmittel (Personnel Carrying Device System, PCDS) sind Vorrichtungen bzw. (Trage-)Systeme mit strukturellen Eigenschaften, die für den Transport von Personen als Außenlasten am Hubschrauber (Human external cargo, HEC) im Rahmen von Einsätzen erforderlich sind. Das sind insbesondere:

  • Arbeitskörbe,

  • Plattformen und

  • Seilsysteme mit persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zum Transport von Personen mit und ohne Arbeitssitzen.

2.8
Ausrüstungen des Hubschraubers sind im oder am Hubschrauber angebaute Arbeitsmittel/Einrichtungen, die für die Durchführung der jeweiligen Einsatzarten notwendig sind und mit einem ergänzenden Baumusterzeugnis (STC) versehen sind. Dazu gehören z. B.:

  • Primärlasthaken

  • Anschlagpunkte an den Kufengestellen

  • Einrichtungen zum Wiegen der Außenlast

  • Einrichtungen zur Beobachtung der Außenlast, wie z. B.

    • Kameras

    • Spiegel

    • Bubbel

2.9
Sonstige Arbeitsmittel sind für die jeweilige Einsatzart notwendige Arbeitsmittel ohne tragende Funktion, wie z. B.:

  • Zurrgurte

  • Halte- und Führungsseile

  • Rohrhaken

  • Verpackungsfolien

  • Montagehilfen

2.10
Unternehmer ist diejenige natürliche oder juristische Person, der das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.

2.11
Eine Verantwortliche Person kann vom Unternehmer mit der Leitung eines Bereiches des Unternehmens oder im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse für einen Hubschraubereinsatz beauftragt werden.

2.12
Versicherte im Sinne dieser Information sind alle Personen, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

2.13
Ein Einsatzleiter ist eine Person, die vom Unternehmer beauftragt wird, den jeweiligen Arbeitseinsatz im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu leiten.

2.14
Ein Flughelfer ist eine ausgebildete Person mit speziellen Aufgaben an Bord oder am Boden im Rahmen der jeweiligen Arbeitsart der Luftarbeit.

2.15
Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine zur entsprechenden Beratung des Unternehmers schriftlich bestellte Person mit nachgewiesener sicherheitstechnischer Fachkunde.

2.16
Ein Betriebsarzt ist eine zur entsprechenden Beratung des Unternehmers schriftlich bestellte Person mit nachgewiesener arbeitsmedizinischer Fachkunde.

2.17
Außenstationen sind ständige oder zeitlich begrenzte, ortsveränderliche Arbeitsstätten für Arbeitseinsätze, wie z. B.:

  • Außenstart- und Außenlandeplätze

  • Lastaufnahme- und Lastablageplätze

  • Betankungsplätze

  • Notabwurf- und Notlandeplätze