DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 6.8 - 6.8 Flüge zur Brandbekämpfung/Waldbrand

Flüge zur Waldbrandbekämpfung sind Außenlastflüge, bei denen zur Bekämpfung von Bränden Löschmittel abgeworfen werden.

Zusätzliche Ausrüstungen

Für den Transport und das Ausbringen der Löschmittel können u.a.:

  • Wasserabwurfanlagen (z. B. Bambi-Bucket) und

  • Löschmitteldosieranlagen

zum Einsatz kommen. Diese zusätzlichen Ausrüstungen können mit luftfahrtrechtlichen Zulassungen versehen sein.

Kraftbetriebene Wasserabwurfanlagen, die als Außenlast betrieben werden, sind dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie zuzuordnen. In diesen Fällen sind eine Konformitätserklärung und eine Kennzeichnung (CE-Zeichen) notwendig.

Die Befestigung sollte so am Hubschrauber erfolgen, dass sich der eigentliche Behälter nicht im Bereich des maximalen Downwash (etwa bei 1,5-fachem Rotordurchmesser) befindet.

Gleichzeitig muss verhindert werden, dass bei starkem Aufschwingen des Behälters ein Erreichen des Heckrotors möglich ist.

Flugbetrieb

Im Rahmen von Katastropheneinsätzen werden durch die örtlichen Einsatzstäbe Sonderregelungen für die Durchführung der Flugaufgaben ausgegeben. Der Unternehmer muss mit der Katastropheneinsatzleitstelle die vorbereitende und begleitende Koordinierung des Einsatzes abstimmen.

Weitere Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen können sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.