DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 6.7 - 6.7 Messflüge

Messflüge sind Hubschraubereinsätze, bei denen Luft- oder Wasserproben aufgenommen oder Messungen, z. B. zur Sendeleistung oder Seismik, durchgeführt werden.

Zusätzliche Ausrüstungen

Für die Probenaufnahme oder zur Durchführung von Messungen können z. B.:

  • Luftprobenmesseinrichtungen,

  • Wasserprobenentnahmevorrichtungen,

  • Sende- und Empfangsanlagen und

  • Messsonden

zum Einsatz kommen.

Flugbetrieb

Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor der Durchführung des Einsatzes im Rahmen einer Unterweisung über mögliche Gefährdungen im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe (z. B. das Vorhandensein von Gefahrstoffen) zu informieren und geeignete einsatzspezifische Maßnahmen zu treffen. Besondere Tätigkeiten (wie die Aufnahme von Proben unter Benutzung von Atemschutz) müssen in einer schriftlichen Betriebsanweisung beschrieben werden.

Kann die Aufnahme der Probe oder die Messung nur bei geöffneter Tür stattfinden, muss der Hubschrauber dafür geeignet sein (Herstellerfreigabe).

Weitere Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen können sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.