DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Gepäck und Innenlasten

Gepäck und sonstige Innenlasten müssen in der Kabine so gesichert sein, dass die Besatzungsmitglieder und andere Passagiere während des normalen Flugbetriebes oder einer Notlandung nicht gefährdet bzw. verletzt werden können.

Dazu sind z. B. folgende Maßnahmen bzw. Voraussetzungen nötig:

  • Ladung oder Gepäck ist mit einem Hubschrauber nur zu transportieren, soweit dieses tatsächlich erforderlich ist.

  • Jeder Gegenstand, der in der Kabine eines Hubschraubers mitgenommen oder transportiert wird, muss ausreichend gegen Verrutschen oder ungewollte Bewegungen gesichert sein.

  • Die zulässige Belastbarkeit (Flächenpressung) des Laderaumbodens darf nicht überschritten werden.

  • Beim Stauen von Gepäck unter den Sitzen muss dieses mit geeigneten Einrichtungen fixiert sein.

  • Die Funktion von Sitzen darf durch das Verstauen von Gepäck unter den Sitzen nicht beeinflusst werden.

  • Klappen von Gepäckfächern müssen sich ordnungsgemäß schließen lassen.

  • Der Zugang zu Notausstiegen oder Notausrüstungen darf zu keiner Zeit durch Gepäck oder Innenlasten beeinträchtigt sein.

  • Während des Fluges kann eine erneute Kontrolle der Sicherheit der Ladung notwendig sein.

  • Notwendige ladegutspezifische Befestigungspunkte im Hubschrauber und geeignete Zurrmittel sind vorhanden.

  • Die Lage des Schwerpunktes der Last lässt einen Transport mit dem Hubschrauber zu.

Die Berechnung der Zurrkräfte bzw. der notwendigen Zurrmittel hat auf der Grundlage diesbezüglicher Forderungen des "Aircraft Flight Manual" (AFM) zu erfolgen.

Können Güter als Innenlast nur bei geöffneten Türen befördert werden, so sind die offenen Türen zu sichern oder auszubauen. Das Fliegen mit offenen Türen oder ohne Türen ist nur zulässig, wenn dies im Flughandbuch beschrieben und zugelassen ist.