Abschnitt 5.3 - 5.3 Notabwurf- und Notlandeplätze
Um bei Notwendigkeit eine Außenlast ohne zusätzliche Gefährdungen für Personen und Sachen abwerfen bzw. den Hubschrauber eventuell notlanden zu können, sind vor Aufnahme der Arbeiten geeignete Flächen festzulegen und herzurichten. Die vorgesehenen Flugstrecken müssen in Bezug auf die Notabwurf- und Notlandeplätze abgestimmt sein.