DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 5.1 - 5 Einrichten von Außenstationen und Flugstrecken
5.1 Allgemeine Forderungen

Außenstationen müssen den Genehmigungsauflagen entsprechen. Insbesondere sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:

  • Sie sind im größtmöglichen Abstand zu urbanen oder benutzten Flächen anzulegen.

  • Wohngebiete, Menschenansammlungen, verkehrsreiche Straßen und Brücken dürfen nur im Ausnahmefall und kurzzeitig überflogen werden.

  • Sie müssen frei von losen Gegenständen oder Hindernissen sein. Eine übermäßige Staubentwicklung beim Flugbetrieb ist zu vermeiden.

  • Die Aufsetzfläche muss fest und eben sein.

Anmerkung: Anforderungen an den Außenlandeplatz werden durch die zuständige Landesbehörde festgelegt. Siehe hierzu auch "Richtlinien für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern - Neufassung aus 2010".

Des Weiteren sind vor Beginn des Flugbetriebes folgende Maßnahmen durchzuführen :

  • Absperren gegen unbefugtes Betreten Dritter (z. B. Zäune, Absperrketten)

  • Ausrüsten mit Feuerlöscheinrichtungen und ausreichendem Erste-Hilfe-Material

  • Ausrüstungen zum Erkennen der Windrichtung anbringen

  • Parkflächen für Kraftfahrzeuge mit möglichst sicherer Anfahrt auswählen und gegebenenfalls Kennzeichnen der Zufahrt und Fahrwege

  • gegebenenfalls Befestigen der Abstellflächen für Hubschrauber und Kraftfahrzeuge sowie der Roll- und Fahrwege unter Berücksichtigung der Wetterlage

  • Hinweisschilder auf Rauchverbot anbringen.