Abschnitt 5.1 - 5 Einrichten von Außenstationen und Flugstrecken
5.1 Allgemeine Forderungen
Außenstationen müssen den Genehmigungsauflagen entsprechen. Insbesondere sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:
Sie sind im größtmöglichen Abstand zu urbanen oder benutzten Flächen anzulegen.
Wohngebiete, Menschenansammlungen, verkehrsreiche Straßen und Brücken dürfen nur im Ausnahmefall und kurzzeitig überflogen werden.
Sie müssen frei von losen Gegenständen oder Hindernissen sein. Eine übermäßige Staubentwicklung beim Flugbetrieb ist zu vermeiden.
Die Aufsetzfläche muss fest und eben sein.
Anmerkung: Anforderungen an den Außenlandeplatz werden durch die zuständige Landesbehörde festgelegt. Siehe hierzu auch "Richtlinien für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern - Neufassung aus 2010".
Des Weiteren sind vor Beginn des Flugbetriebes folgende Maßnahmen durchzuführen :
Absperren gegen unbefugtes Betreten Dritter (z. B. Zäune, Absperrketten)
Ausrüsten mit Feuerlöscheinrichtungen und ausreichendem Erste-Hilfe-Material
Ausrüstungen zum Erkennen der Windrichtung anbringen
Parkflächen für Kraftfahrzeuge mit möglichst sicherer Anfahrt auswählen und gegebenenfalls Kennzeichnen der Zufahrt und Fahrwege
gegebenenfalls Befestigen der Abstellflächen für Hubschrauber und Kraftfahrzeuge sowie der Roll- und Fahrwege unter Berücksichtigung der Wetterlage
Hinweisschilder auf Rauchverbot anbringen.