DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung bzw. Vorbeugung von Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Erkrankungen. Jeder Unternehmer ist zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet. Dazu gehört auch die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung.

Für die betriebliche Auswahl an arbeitsmedizinischer Vorsorge ist der Arbeits- bzw. Betriebsmediziner zu kontaktieren. Er kann die Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten, beurteilen und bei Notwendigkeit untersuchen.

Bei der Vorsorge für Versicherte in Hubschrauberunternehmen sollten z. B. folgende Einwirkungen berücksichtigt werden:

  • "Lärm"

  • "Arbeitsaufenthalte im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen"

  • "Ausbringung von gesundheitsgefährdenden Pflanzenschutzmitteln".

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen sollen nicht zusammen durchgeführt werden.