Abschnitt 3.6 - 3.6 Schutzmaßnahmen gegen biologische Gefährdungen
Der berufliche Umgang mit wässrigen Reinigungsflüssigkeiten wird nach Biostoffverordnung als eine nicht gezielte Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen (Mikroorganismen) der Risikogruppen 1 und 2 bezeichnet. Zusätzlich zu den Empfehlungen der Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" sind die in Frage kommenden Maßnahmen nach Biostoffverordnung entsprechend dem Abschnitt 3 "Grundpflichten und Schutzmaßnahmen" problemangepasst auszuwählen.
Gelegentlich werden in Reinigungsanlagen wassergemischte Kühlschmierstoffe als Reinigungsflüssigkeiten benutzt. Dies darf nur im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Reinigungsanlage erfolgen. Für die bestimmungsgemäße Verwendung der Reinigungsanlage gelten die oben genannten Punkte sinngemäß und die Anforderungen der TRGS 611 und der DGUV Information 209-051 sind zu beachten.